Was Arbeitgeber zum Jahreswechsel wissen und umsetzen müssen
Steuer- und Sozialversicherungsänderungen ab dem 1. Januar 2026
Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten zahlreiche Anpassungen im Einkommensteuerrecht und in der Sozialversicherung in Kraft, die unmittelbare Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung haben. Anders als in manchen Vorjahren bleiben tiefgreifende strukturelle Steuerreformen zwar aus, dennoch ergeben sich für Arbeitgeber erhebliche Umstellungs- und Prüfpflichten. Neben neuen Freibeträgen und Sozialversicherungsrechengrößen betreffen die Änderungen insbesondere den Mindestlohn, geringfügige Beschäftigungen, Sachbezugswerte, die elektronische Datenübermittlung bei privater Krankenversicherung sowie neue Förderinstrumente wie die geplante Aktivrente. Arbeitgeber sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen befassen, um fehlerhafte Abrechnungen und spätere Korrekturen zu vermeiden.
Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen an dieser Stelle kurz und kompakt vor. Das ist jedoch nur ein kleiner Ausschnitt der gesamten Gesetzesänderungen, die im Jahr 2026 in Kraft getreten sind.
Freibeträge, Kindergeld und Solidaritätszuschlag 2026
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wird der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro angehoben. Dadurch reduziert sich der Lohnsteuerabzug insbesondere bei niedrigen und mittleren Einkommen. Parallel dazu werden die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag weiter angehoben. Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 20.350 Euro bei Ledigen beziehungsweise 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung überschreitet. Für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer bleibt der Solidaritätszuschlag damit auch im Jahr 2026 ohne Bedeutung.
Auch Familien profitieren von höheren Freibeträgen. Der Kinderfreibetrag steigt von bislang 3.336 Euro auf 3.414 Euro je Elternteil und Kind. Einschließlich des unveränderten Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro je Elternteil ergibt sich ab 2026 ein Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro pro Kind. Ergänzend dazu wird das Kindergeld auf 259 Euro je Kind und Monat angehoben.
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026
Das Bundeskabinett hat die neuen Sozialversicherungsrechengrößen für 2026 beschlossen. Die formale Zustimmung des Bundesrates steht zwar noch aus, gilt aber als sicher. Hintergrund der Anpassung ist die bundesweite Lohnentwicklung des Jahres 2024 von 5,16 Prozent.
Ab 2026 gelten unter anderem folgende Werte:
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich / 69.750 Euro jährlich
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherungspflicht): 6.450 Euro monatlich / 77.400 Euro jährlich
- Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro monatlich / 101.400 Euro jährlich
- Knappschaftliche Rentenversicherung: 10.400 Euro monatlich / 124.800 Euro jährlich
- Sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße: 3.955 Euro monatlich / 47.460 Euro jährlich
Diese Werte sind zwingend in den Entgeltabrechnungssystemen zu aktualisieren.
Beitragssätze: Stabilität mit Unsicherheiten
Die Beitragssätze selbst bleiben weitgehend stabil. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt weiterhin bei 14,6 Prozent, ergänzt um den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 beträgt 2,9 Prozent, wobei Abweichungen je nach Krankenkasse möglich sind.
In der Pflegeversicherung gilt weiterhin ein Beitragssatz von 3,6 Prozent. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozent. Ob es 2026 zu einer Erhöhung kommt, ist derzeit noch offen. Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent, die Arbeitslosenversicherung bei 2,6 Prozent. Änderungen wären gesetzlich zu regeln und sind aktuell nicht geplant.
Neue Sachbezugswerte ab 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht. Diese gelten ab dem 1. Januar 2026 und sind insbesondere für Arbeitgeber relevant, die ihren Mitarbeitern Verpflegung oder Unterkunft zur Verfügung stellen.
Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt auf 345 Euro, aufgeteilt in 71 Euro für Frühstück sowie jeweils 137 Euro für Mittag- und Abendessen. Der Sachbezugswert für Unterkunft beträgt pauschal 285 Euro monatlich. Alternativ können Quadratmeterwerte herangezogen werden, sofern keine ortsübliche Miete ermittelbar ist.
Mindestlohn und Auswirkungen auf Minijobs und Midijobs
Mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro je Stunde. Diese Anhebung hat unmittelbare Folgen für geringfügige Beschäftigungen. Die dynamische Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro monatlich.
Der Übergangsbereich (Midi-Job) verschiebt sich entsprechend nach oben und reicht künftig von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. Innerhalb dieses Bereichs zahlen Arbeitnehmer weiterhin reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitgeber sollten prüfen, ob bestehende Arbeitsverträge angepasst werden müssen, um unbeabsichtigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu vermeiden.
Elektronische Übermittlung privater KV- und PV-Daten
Ab 2026 entfällt die Vorlage von Papierbescheinigungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die relevanten Daten werden den Arbeitgebern künftig elektronisch über die ELStAM zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die dort ausgewiesenen Beträge im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Eine Mindestvorsorgepauschale darf nicht mehr angesetzt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen gewährt jedoch eine zweijährige Übergangsfrist. In dieser Zeit können ersatzweise Papierbescheinigungen berücksichtigt werden, wenn technische Probleme auftreten. Widerspricht der Arbeitnehmer der Datenübermittlung, können die Beiträge erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter
Die Bundesregierung plant mit dem Aktivrentengesetz einen neuen steuerlichen Anreiz für ältere Arbeitnehmer. Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, sollen ab 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Die Steuerfreiheit betrifft ausschließlich die Einkommensteuer und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch weiterhin an. Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Beamte, Selbständige und Minijobber sind ausdrücklich ausgenommen.
Betriebliche Altersversorgung: Neue Höchstbeträge
Durch die gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen sich ab 2026 auch die Höchstbeträge für die Entgeltumwandlung. Steuerfrei können monatlich bis zu 676 Euro beziehungsweise jährlich 8.112 Euro in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei bleiben bis zu 338 Euro monatlich beziehungsweise 4.056 Euro jährlich.
Wichtige Fristen zum Jahresanfang 2026
Neben inhaltlichen Änderungen müssen Arbeitgeber auch die bekannten Meldefristen beachten. Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für alle am 31. Dezember 2025 beschäftigten Arbeitnehmer ist spätestens bis 15. Februar 2026 abzugeben. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2025 muss bis 28. Februar 2026 übermittelt werden. Meldungen an die Künstlersozialkasse sind bis 31. März 2026 vorzunehmen.
02.01.2026 - Daniel Eilenbrock

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