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Steuererleichterung durch Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlungen

Umsatzsteuersondervorauszahlung und Dauerfirstverlängerung ab 2021

NTG24 - Steuererleichterung durch Wegfall der Umsatzsteuersondervorauszahlungen

 

Die Umsatzsteuersondervorauszahlungen müssen von Unternehmern geleistet werden, um eine Dauerfristverlängerung bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gewährt zu bekommen. Die Fristverlängerung beträgt gem. § 46 UStDV einen Monat.

 

Sondervorauszahlung:

 

Die Sondervorauszahlung ist eine gesetzliche Auflage für die Gewährung einer Fristverlängerung. Diese berechnet sich gem. § 47 UStDV anhand der festgesetzten Vorauszahlungen für das vergangene Jahr. Als Sondervorauszahlung ist 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichten.

 

Wegfall der Sondervorauszahlung:

 

Für Unternehmen, die stark von der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen die Sondervorauszahlung ausgesetzt werden.

Die betroffenen Unternehmen können einen Antrag beim Finanzamt stellen, wodurch die Sondervorauszahlung ganz oder teilweise herabgesetzt werden können. Der Antrag ist bis zum 31.03.2021 zustellen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleib unberührt.

Im Rahmen der Antragsstellung muss dargelegt werden, wie das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen ist.

 

Antrag:

 

Anzeige:

Werbebanner Zürcher BörsenbriefeDurch die Übermittlung einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung kann der Antrag gestellt werden. In dieser ist unter dem Punkt Freitext eine Erläuterung einzufügen, inwiefern das Unternehmen von der Krise betroffen ist.

Zudem kann der Vordruck USt 1 H verwendet werden, in diesem sind in der Zeile 34 die Angaben zur Betroffenheit des Unternehmens einzufügen.

Die Art der Antragsstellung kann in den einzelnen Bundesländern abweichend geregelt sein.

 

Bundesländer:

 

Bisher haben dazu folgende Bundesländer Informationen bekannt gegeben:

Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.

Es ist davon auszugehen, dass es zu einer allgemeinen Anwendung auf der Bundesebene kommen wird.

 

18.02.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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