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Tankanhänger einer Biogasanlage verliert Steuerbefreiung

Mischnutzung schließt Begünstigung aus

NTG24 - Tankanhänger einer Biogasanlage verliert Steuerbefreiung

KI-generiertes Symbolbild. Marken dienen der redaktionellen Einordnung.

 

Wer Fahrzeuge in der Landwirtschaft einsetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Doch diese Begünstigung ist an enge Bedingungen geknüpft – und endet dort, wo gewerbliche Interessen ins Spiel kommen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, wie schnell diese Grenze überschritten ist, selbst wenn landwirtschaftliche Betriebe unmittelbar in die Transportvorgänge eingebunden sind.

**Die Ausgangssituation: Biogasanlage und Landwirtschaft eng verknüpft**

 

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Kommanditgesellschaft, die eine gewerbliche Biogasanlage betreibt. Die einzige Kommanditistin des Unternehmens führt gleichzeitig mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Nähe der Anlage. Die KG ist Halterin von Tankanhängern, die im fraglichen Zeitraum dazu verwendet wurden, Schweinegülle von Landwirten zur Biogasanlage zu transportieren sowie anfallende Gärreste anschließend wieder auf landwirtschaftlichen Flächen auszubringen. Zugmaschinen besitzt die KG selbst nicht – die Transporte wurden von den Landwirten mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt.

Das Unternehmen beantragte für die Tankanhänger die Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, die für Fahrzeuge gilt, die ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab. Dagegen klagte die KG und argumentierte, die Transportvorgänge kämen ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieben zugute. Da die Fahrten sogar von den Landwirten selbst ausgeführt worden seien, liege keine Beförderung innerhalb eines Gewerbebetriebs vor.

 

**Das Gericht sieht eine Doppelfunktion der Transporte**

 

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die maßgebliche Steuerbefreiungsvorschrift im Kraftfahrzeugsteuergesetz ist nach Auffassung des Senats eine verwendungsbezogene Regelung, die ausdrücklich nur Transporte der Land- und Forstwirtschaft begünstigt – nicht aber den Einsatz von Fahrzeugen im Dienst gewerblicher Unternehmen. Da der Betrieb einer Biogasanlage, die Energie an Energieversorger liefert, steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen ist, greift die Befreiungsvorschrift für die KG grundsätzlich nicht.

Entscheidend war für das Gericht aber vor allem ein anderer Gesichtspunkt: Die Transporte zur Biogasanlage erfolgten zwar auch im Interesse der beteiligten Landwirte, da diese ihre Gülle entsorgen mussten. Doch gleichzeitig dienten die Lieferungen dem wirtschaftlichen Betrieb der Biogasanlage und damit unmittelbar den Interessen der KG als Halterin der Fahrzeuge. Damit fehlt es an der vom Gesetz geforderten ausschließlichen Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke.

 

**Mischnutzung schließt jede Aufteilung aus**

 

Besonders weitreichend ist die Aussage des Gerichts zur Frage einer möglichen Aufteilung: Eine anteilige Steuerbefreiung – etwa für die Rückfahrten mit Gärresten, die den Landwirten zugutekommen – lehnte der Senat ausdrücklich ab. Bei einer sogenannten Mischverwendung, also wenn ein Fahrzeug sowohl für begünstigte als auch für nicht begünstigte Zwecke eingesetzt wird, entfällt die Steuerbefreiung vollständig. Eine Aufspaltung in einzelne Fahrten oder Teilzwecke ist nach der Entscheidung nicht möglich.

Auch ein alternativer Befreiungstatbestand, der Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe begünstigt, wurde vom Gericht verneint. Die Konstellation erfülle die dafür erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht.

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine klare Warnung: Wer Fahrzeuge als Halter im Rahmen eines Gewerbebetriebs einsetzt – auch wenn landwirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen –, kann nicht ohne Weiteres auf die kraftfahrzeugsteuerliche Begünstigung vertrauen. Gerade in Fällen, in denen Biogasanlagen eng mit landwirtschaftlichen Betrieben verflochten sind und Fahrzeuge für beide Seiten genutzt werden, droht der vollständige Verlust der Steuervergünstigung. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, sodass in dieser Frage noch eine höchstrichterliche Klärung aussteht.

 

03.08.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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