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BFH versagt erweiterte Kürzung: Warum Oldtimer als Wertanlage einer grundstücksverwaltenden GmbH „tödlich“ für § 9 Nr. 1 GewStG sind

Urteil vom 24. Juli 2025, III R 23/23-

NTG24 - BFH versagt erweiterte Kürzung: Warum Oldtimer als Wertanlage einer grundstücksverwaltenden GmbH „tödlich“ für § 9 Nr. 1 GewStG sind

 

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eines der wichtigsten steuerlichen Privilegien für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Voraussetzung noch erfüllt ist, wenn eine Immobilien-GmbH zusätzlich Oldtimer als Wertanlage hält.

 

Sachverhalt und Verfahrensgang

 

Die Klägerin, eine Immobilien-GmbH, hielt zwei Oldtimer in ihrem Anlagevermögen, die sie mit Gewinnerzielungsabsicht erworben hatte, ohne daraus Einnahmen erzielt zu haben. Für die Jahre 2016 bis 2020 beantragte sie die erweiterte Kürzung. Das Finanzamt erkannte diese zunächst an, versagte sie später jedoch vollständig. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, und auch der BFH wies die Revision der Klägerin ab.

 

Kernaussagen des BFH

 

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Werbebanner Audipy Der BFH stellt klar, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt werden kann, wenn die Gesellschaft sich ausschließlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsfelder bewegt. Das Halten der Oldtimer erfülle diese Voraussetzung nicht. Die Fahrzeuge seien weder dem Grundbesitz zugeordnet noch als „Kapitalvermögen“ im gewerbesteuerlichen Sinne anzusehen, da dieses nur Wirtschaftsgüter umfasst, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Oldtimer gehören nicht dazu, auch dann nicht, wenn sie als Wertanlage mit Aussicht auf Wertsteigerung angeschafft werden.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Tätigkeit unschädlich sei, weil sie keine Einnahmen erzielt habe. Dies wies der BFH zurück. Für die Schädlichkeit komme es nicht darauf an, ob eine Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich sei. Maßgeblich sei allein, dass die Gesellschaft neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes eine weitere, gesetzlich nicht erlaubte Tätigkeit ausübe. Das Ausschließlichkeitsgebot sei sowohl qualitativ als auch quantitativ und zeitlich zu verstehen. Schon eine einzige weitere Tätigkeit führe zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung.

 

Praktische Bedeutung

 

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass grundstücksverwaltende Unternehmen keinerlei Aktivitäten entfalten dürfen, die nicht unmittelbar der Verwaltung oder Nutzung ihres Grundbesitzes dienen oder als ausdrücklich zulässige Tätigkeiten gesetzlich genannt sind. Selbst die bloße Anschaffung und das Halten einer zusätzlichen Wertanlage kann die gesamte Kürzung zerstören. Die Immobilien-GmbH darf daher nicht als „Investment-Hülle“ genutzt werden, selbst wenn aus der betreffenden Tätigkeit (noch) keine Einnahmen erzielt werden.

 

Hier das komplette Urteil zum Nachlesen:

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

 

05.12.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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