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Teilverkauf von Solarpark kein umsatzsteuerbefreiter Betriebsübergang

Fortführung durch Verkäufer entscheidend

NTG24 - Teilverkauf von Solarpark kein umsatzsteuerbefreiter Betriebsübergang

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Übertragung von einzelnen Anlagen eines Solarparks auf verschiedene Erwerber nicht automatisch eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Entscheidend dafür ist, ob der bisherige Betreiber seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Veräußerung weiterführt. Im vorliegenden Fall stellte der BFH klar, dass die Fortführung der Einspeisung des Stroms durch den bisherigen Betreiber die Annahme einer Geschäftsveräußerung ausschließt.

 

Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit

 

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG Teile ihrer Photovoltaikanlage an mehrere Gesellschaften übertragen. Trotz Eigentumsübertragung speiste der ursprüngliche Betreiber weiterhin den gesamten erzeugten Strom unter dem bestehenden Netzanschlussvertrag in das öffentliche Netz ein und vereinnahmte die EEG-Vergütung. Die einzelnen Erwerber betrieben jeweils nur Teilanlagen des Solarparks und vermarkteten den Strom nicht eigenständig zum Netzbetrieb, sondern lieferten ihn an die ursprüngliche Betreiberin.

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Werbebanner Audipy Der BFH sah hierin einen wesentlichen Unterschied zu einer typischen Geschäftsveräußerung. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Übertragenden war nicht eingestellt oder vollständig auf die Erwerber übergegangen, sondern wurde vom bisherigen Betreiber fortgesetzt – allein die Stromproduktion war auf die Sub-KGs aufgeteilt. Die bloße Übertragung von Teilanlagen, die jeweils nur einen Bruchteil der Gesamtleistung besitzen, genügt daher nicht, um den gesamten Betrieb als Geschäftsveräußerung zu qualifizieren.

 

Rechtliche Bedeutung der Geschäftsveräußerung

 

Nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens oder eines in der Betriebsstruktur gesondert geführten Betriebsteils unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit. Eine solche Geschäftsveräußerung erfordert, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit fortführt. Liegt eine Aufteilung vor, bei der der Übertragende selbst die Tätigkeit wie die Vermarktung des Stroms weiter betreibt, fehlt es an der erforderlichen Fortsetzung durch den Erwerber.

Diese Interpretation steht auch im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie, die eine umsatzsteuerfreie Betriebsübergabe nur vorsieht, wenn eine selbständige Wirtschaftseinheit übertragen wird und der neue Betreiber die wirtschaftliche Betätigung fortführt. Die Verpflichtung der Erwerber, Strom zunächst an den bisherigen Betreiber zu liefern, und deren fehlende eigene Netzanbindung sprechen gegen eine neue, eigenständige Unternehmenseinheit.

 

Folgen für Betreiber und Investoren

 

Die Entscheidung unterstreicht, dass eine fragmentierte Übertragung von Anlagen eines Solarparks steuerlich keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der ursprüngliche Betreiber weiterhin den gesamten Strom einspeist und vermarktet. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbehandlung solcher Transaktionen und die Gestaltung von Vertragswerken. Steuerpflichtige Betreiber müssen folglich darauf achten, ob ihre Veräußerungen die steuerlichen Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung wirklich erfüllen, um Umsatzsteuerforderungen zu vermeiden.

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht damit die enge Auslegung der Umsatzsteuerbefreiung bei Teilverkäufen von Energieanlagen und betont die Bedeutung der tatsächlichen Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erwerber.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2025 (Az. V R 32/24).

Quelle aufrufen

 

21.04.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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