Umfangreiche Steueränderungen ab 2026 beschlossen – Entlastungen für Arbeitnehmer, Gastronomie und Ehrenamt
Beschluss des Bundesrates vom 19.12.2025
Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Mit dem Gesetz werden zahlreiche steuerliche Anpassungen umgesetzt, die ab dem 1. Januar 2026 gelten und weite Teile der Bevölkerung betreffen. Arbeitnehmer, Pendler, Gastronomiebetriebe, Vereine sowie ehrenamtlich Engagierte profitieren von spürbaren Entlastungen. Ziel des Gesetzgebers ist es, Kaufkraft zu stärken, Mobilität sozial ausgewogen zu fördern und bürgerschaftliches Engagement attraktiver zu machen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen systematisch dargestellt und steuerlich eingeordnet.
Entfernungspauschale 2026: Einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Eine der praxisrelevantesten Änderungen betrifft die Entfernungspauschale. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt diese einheitlich 38 Cent pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Damit entfällt die bisherige Staffelung, nach der der erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer gewährt wurde.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine deutliche Vereinfachung und zugleich höhere abziehbare Werbungskosten. Die steuerliche Wirkung entfaltet sich allerdings nur dann, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten. In der Praxis ergeben sich dennoch spürbare Effekte:
- Bei einer Entfernung von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche steigen die jährlichen Werbungskosten um rund 176 Euro.
- Bei 20 Kilometern beträgt der zusätzliche Werbungskostenabzug etwa 352 Euro.
- Selbst bei kurzen Wegen von fünf Kilometern ergibt sich noch ein Plus von rund 88 Euro pro Jahr.
Die Neuregelung stärkt insbesondere Pendler mit kurzen und mittleren Wegstrecken, die bislang vom erhöhten Pauschbetrag kaum profitiert haben.
Mobilitätsprämie 2026: Dauerhafte Absicherung für Geringverdiener
Parallel zur Anhebung der Entfernungspauschale wird die Mobilitätsprämie entfristet. Steuerpflichtige mit geringem oder keinem Einkommen, die von der Entfernungspauschale mangels ausreichender Steuerlast nicht profitieren können, erhalten damit auch über das Jahr 2026 hinaus einen finanziellen Ausgleich.
Die Mobilitätsprämie bleibt damit dauerhaft Bestandteil des Steuerrechts. Sie stellt sicher, dass steigende Mobilitätskosten nicht einseitig zulasten einkommensschwächerer Arbeitnehmer gehen und ergänzt die Entfernungspauschale sozialpolitisch sinnvoll.
Zusätzlicher Werbungskostenabzug für Gewerkschaftsbeiträge
Eine eher unscheinbare, in der Praxis jedoch bedeutsame Neuerung ist der zusätzliche Werbungskostenabzug für Gewerkschaftsbeiträge. Diese können künftig neben bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten geltend gemacht werden.
Damit werden Gewerkschaftsmitglieder steuerlich besser gestellt als bisher. Die Regelung wurde erst im parlamentarischen Verfahren ergänzt und war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten. Sie stärkt die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen, die unmittelbar mit der beruflichen Interessenvertretung zusammenhängen.
Umsatzsteuer 2026: Sieben Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Ein zentraler Bestandteil des Steueränderungsgesetzes ist die dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf sieben Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich nicht um Getränke handelt. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2026 und beendet die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Vor-Ort-Verzehr und Außer-Haus-Verkauf.
Von der Steuersenkung profitieren neben klassischen Restaurants auch:
- Bäckereien und Metzgereien
- der Lebensmitteleinzelhandel mit Verzehrangeboten
- Catering-Unternehmen
- Anbieter von Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung
Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele: Einerseits sollen die Margen der Betriebe gestärkt und Investitionen erleichtert werden, andererseits sollen – je nach Weitergabe der Entlastung – auch Verbraucher durch niedrigere Preise profitieren. Die tatsächlichen Effekte hängen maßgeblich von der Preispolitik der Betriebe ab.
Gemeinnützigkeit und Ehrenamt: Deutliche steuerliche Verbesserungen
Einen besonderen Schwerpunkt setzt das Steueränderungsgesetz auf die Förderung von Vereinen und ehrenamtlichem Engagement. Die Änderungen sind vielschichtig und reichen von höheren Freibeträgen bis zu strukturellen Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht.
Zu den wichtigsten Neuerungen ab 2026 zählen:
- Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO).
- Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 Euro sowie der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).
- Erhöhung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro, was die steuerliche Behandlung deutlich vereinfacht.
- Anerkennung von E-Sport als gemeinnützigen Zweck (§ 52 AO).
Darüber hinaus werden die steuerlich abziehbaren Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien verdoppelt. Auch vereinsrechtlich ergeben sich Verbesserungen: Die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche von Organmitgliedern und Vereinsvertretern steigt auf 3.300 Euro jährlich. Damit soll das persönliche Haftungsrisiko reduziert und ehrenamtliches Engagement attraktiver gemacht werden.
29.12.2025 - Daniel Eilenbrock

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