Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ab 2025
BMF-Schreiben vom 18.12.2025, BStBl I 2025, 2089
Zum 1. Januar 2025 ist im Umsatzsteuerrecht eine für den Kunsthandel und für Sammler bedeutsame Änderung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat den ermäßigten Steuersatz für bestimmte Kunstgegenstände und Sammlungsstücke wieder eingeführt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einzelheiten zur Anwendung der Neuregelung geregelt und zugleich frühere Verwaltungsanweisungen angepasst.
Inhalt der Neuregelung
Der ermäßigte Steuersatz gilt ab 2025 wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken im Sinne der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz. Inhaltlich knüpft die Regelung – mit Ausnahme der Vermietung – an den Rechtszustand an, der bis Ende 2013 gegolten hatte. Begünstigt sind ausschließlich die in der Anlage 2 ausdrücklich genannten Gegenstände. Eine Ausdehnung auf andere Kunst- oder Sammlerobjekte ist nicht vorgesehen.
Besonderes Gewicht legt das BMF auf die Definition von Sammlungsstücken. Diese müssen sich durch ihre Seltenheit, ihren besonderen Sammlerwert oder ihre historische beziehungsweise kulturelle Bedeutung auszeichnen. Maßgeblich sind dabei weiterhin die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien, wonach Sammlungsstücke regelmäßig nicht mehr ihrem ursprünglichen Verwendungszweck dienen und typischerweise Gegenstand eines spezialisierten Handels sind.
Klarstellungen zu Münzen und historischen Gegenständen
Von praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass der bisherige Verweis auf die Zolltarifposition 7118 gestrichen wurde. Entscheidend ist nun allein, ob es sich um ein Sammlungsstück im steuerlichen Sinne handelt. Begünstigt sein können insbesondere kursungültige Münzen oder Münzen aus Edelmetallen, soweit sie nicht unter die Steuerbefreiung für Anlagegold fallen. Nicht begünstigt bleiben hingegen kursgültige Münzen, zu Schmuck verarbeitete Münzen sowie reine Nachbildungen historischer Gegenstände ohne eigene Authentizität.
Auswirkungen auf die Differenzbesteuerung
Gleichzeitig weist das BMF darauf hin, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG künftig ausgeschlossen ist, wenn der vorangegangene Umsatz bereits dem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Für Wiederverkäufer von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken bedeutet dies, dass der Eingangsumsatz künftig sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren ist.
12.02.2026 - Daniel Eilenbrock

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