BFH: Plasmanitrieren von Metall ist stromsteuerlich begünstigt
Entlastung gilt für Härten durch Wärmebehandlung
Unternehmen, die Metalloberflächen durch Plasmanitrieren härten, können für den dabei verbrauchten Strom eine Steuerentlastung geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionsverfahren bestätigt, dass dieses Verfahren unter die Begünstigung des Stromsteuergesetzes fällt. Das Hauptzollamt hatte die Entlastung verweigert – ohne Erfolg.
Streit um die Einordnung des Verfahrens
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Strom, der beim Plasmanitrieren eingesetzt wird, als sogenannter Wärmestrom im Sinne des Stromsteuergesetzes anzusehen ist. Das Gesetz sieht in bestimmten Prozessen der Metallindustrie eine Steuerentlastung vor, wenn der Strom unter anderem zum Schmelzen, Erwärmen oder zur sonstigen Wärmebehandlung von Metallen entnommen wird. Das Hauptzollamt argumentierte, beim Plasmanitrieren werde der Strom nicht unmittelbar als Wärmestrom eingesetzt, da zunächst ein elektrisches Feld erzeugt und Stickstoffionen beschleunigt würden, bevor diese auf die Metalloberfläche treffen und dort Wärme entstehe.
Das betroffene Unternehmen hatte für die Kalenderjahre 2017 und 2018 Steuerentlastungen für den in Plasmanitrieranlagen verbrauchten Strom beantragt. Das Hauptzollamt gewährte zunächst Teile der beantragten Entlastung – etwa für den Betrieb von Badheizungen in Waschanlagen – lehnte die Entlastung für das eigentliche Plasmanitrieren jedoch ab. Einspruch und Klage beim Finanzgericht hatten Erfolg, woraufhin das Hauptzollamt Revision einlegte.
BFH bestätigt Vorinstanz
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Entscheidend war die prozessorientierte Auslegung der einschlägigen Norm des Stromsteuergesetzes. Danach richtet sich die Begünstigung nach den Vorgaben der europäischen Wirtschaftszweigsystematik NACE, auf die der Gesetzgeber bei der Formulierung des Gesetzes ausdrücklich Bezug genommen hat. Das Plasmanitrieren ist demnach als Wärmebehandlung im Rahmen der Oberflächenveredlung von Metall einzuordnen und fällt damit in den Anwendungsbereich der Steuerentlastungsvorschrift.
Der BFH bestätigte die Einschätzung des Finanzgerichts, wonach beim Plasmanitrieren thermische Energie erzeugt und auf Metalle eingewirkt wird, um deren Eigenschaften gezielt zu verändern. Beim Verfahren selbst wird ein stickstoffhaltiges Gas in einem elektrischen Feld aufgespalten; die dabei entstehenden Stickstoffatome werden auf die Metalloberfläche beschleunigt, wo sie Wärme erzeugen und in das Gefüge des Materials eindiffundieren. Das Ergebnis ist eine gehärtete, verschleißfestere Oberfläche. Das Gericht sah darin einen Prozess, bei dem elektrische Energie letztlich als Wärme auf das Behandlungsgut einwirkt – und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerentlastung erfüllt sind.
Unionsrechtlich ist die Regelung durch die europäische Energiesteuerrichtlinie gedeckt, die Strom, der bei bestimmten industriellen Prozessen in der Metallindustrie eingesetzt wird, vom Anwendungsbereich ausnimmt. Der nationale Gesetzgeber hat diesen Spielraum genutzt und entsprechende Entlastungstatbestände geschaffen. Für Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, die Plasmanitrierverfahren einsetzen, schafft die Entscheidung Rechtssicherheit bei der steuerlichen Geltendmachung solcher Strommengen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.02.2026 (Az. VII R 15/23).
18.06.2026 - Daniel Eilenbrock

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