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FG Köln: Flughafen ist erste Tätigkeitsstätte eines Piloten – keine Dienstreise

Finanzgericht Köln, Urteil vom 04.12.2024 – 12 K 1369/21

NTG24 - FG Köln: Flughafen ist erste Tätigkeitsstätte eines Piloten – keine Dienstreise

 

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Pilot, der seinem Arbeitgeber dauerhaft einem bestimmten Flughafen zugeordnet ist, keine Dienstreisen, sondern Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unternimmt.

Damit können die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht in tatsächlicher Höhe als Reisekosten abgesetzt werden.

Das Urteil bestätigt die restriktive Auslegung des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ nach § 9 Abs. 4 EStG und grenzt sich zugleich von älteren Fällen ab, in denen die Tätigkeit von Piloten im Flugzeug nicht als ortsgebunden angesehen wurde.

 

Der Fall im Überblick

 

Der Kläger war seit vielen Jahren als Flugzeugführer bei einer großen Fluggesellschaft beschäftigt.

Seit 2014 war er arbeitsvertraglich dem Stationierungsflughafen B fest zugewiesen.

Im Streitjahr 2018 flog er Langstrecke und musste sich eine Stunde und 50 Minuten vor Abflug am Flughafen einfinden, um die Crew zu treffen, Updates der Flugdaten durchzuführen und den Flug vorzubereiten.

Von seinem Wohnort benötigte er 1½ bis 2 Stunden Anfahrt und rechnete zusätzliche Pufferzeit ein.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrtkosten zum Flughafen in tatsächlicher Höhe (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) als Reisekosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG geltend – insgesamt 6.570 €.

Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale (150 km einfache Strecke × 73 Arbeitstage × 0,30 € = 3.285 €) an.

Streitpunkt: Dienstreise oder erste Tätigkeitsstätte?

Der Pilot argumentierte, der Flughafen sei nicht seine erste Tätigkeitsstätte, da:

- er dort keine büromäßigen oder organisatorischen Tätigkeiten ausübe,

- die Flugvorbereitung vollständig digital im Homeoffice erfolge,

-er nur kurzzeitig vor Abflug erscheine, um Crew und Flugzeug zu übernehmen,

- der qualitative Schwerpunkt seiner Arbeit eindeutig im Cockpit liege, welches nicht ortsfest sei.

Er berief sich auf neuere BFH-Urteile (z. B. BFH, 02.09.2021 – VI R 25/19, „Müllwerker-Urteil“), wonach eine Tätigkeitsstätte nur dann vorliege, wenn dort in erheblichem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Aufgaben erledigt werden.

Die bloße Anwesenheit oder Vorbereitung reiche nicht.

 

Das Finanzamt sah das anders:

Anzeige:

Werbebanner AudipyDer Kläger sei dauerhaft dem Flughafen B zugeordnet, führe dort pflichtige Tätigkeiten aus (Crew-Kontrolle, Check-In, Sicherheitsüberprüfung, Flugvorbereitung) und sei damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung zugewiesen – genau das definiere § 9 Abs. 4 EStG als erste Tätigkeitsstätte.

 

Entscheidung des Finanzgerichts Köln

 

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamts und wies die Klage ab.

Die Fahrten zum Flughafen seien Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

a) Der Flughafen als ortsfeste betriebliche Einrichtung

Nach Ansicht des Senats ist der Flughafen eine großräumige, ortsfeste und infrastrukturell erschlossene Einrichtung des Arbeitgebers.

Er steht in unmittelbarem organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fluggesellschaft und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 S. 1 EStG.

„Ein großflächiges, standortgebundenes Betriebsgelände wie ein Flughafen kann als erste Tätigkeitsstätte gelten, auch wenn dort verschiedene Gebäude und Funktionsbereiche existieren.“ (FG Köln)

b) Dauerhafte arbeitsrechtliche Zuordnung

Der Kläger war seit 2014 unbefristet dem Flughafen B zugewiesen.

Diese Zuordnung war nicht befristet und erfüllte damit die Voraussetzung einer dauerhaften Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S. 3 EStG.

Unerheblich sei, dass der Kläger den Flughafen nicht täglich aufsuche oder gelegentlich von anderen Orten starte („Dead-Head-Flüge“).

c) Tatsächliche Tätigkeit am Flughafen

Das Gericht stellte fest, dass der Pilot im Flughafengebäude und auf dem Rollfeld Tätigkeiten ausübte, die zum Berufsbild eines Piloten gehören.

Dazu zählen:

- Kontrolle der Crew,

- Einchecken und Besprechung des Fluges,

- Sicherheitskontrollen,

- Einspielen der Flugdaten, Betankungsanweisungen, technische Überprüfungen,

- Beurteilung der Flugtauglichkeit des Flugzeugs.

Diese Tätigkeiten seien wesentlicher Bestandteil der Flugvorbereitung und somit Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten.

Sie würden auf dem Flughafengelände und damit an einer ortsgebundenen Einrichtung erbracht – unabhängig davon, dass das Flugzeug selbst beweglich ist.

 

Keine Analogie zum „Müllwerker-Urteil“ des BFH

 

Der Kläger berief sich auf das BFH-Urteil vom 2. September 2021 (VI R 25/19), in dem der BFH entschied, dass ein Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte sei, wenn der Arbeitnehmer dort lediglich kurz Anweisungen entgegennimmt und Unterlagen abholt.

Das FG Köln lehnte die Übertragbarkeit ab:

Ein Pilot verrichte am Flughafen qualitativ wesentlich umfangreichere Tätigkeiten als der Müllwerker am Betriebshof.

Die Vorbereitung eines interkontinentalen Flugs, einschließlich technischer Sicherheitschecks und Crewkoordination, sei von ganz anderem Gewicht.

„Der Kläger war mindestens 1 Stunde 50 Minuten vor Abflug im Flughafen tätig – das überschreitet deutlich den Rahmen einer bloßen Vorbereitung oder Anweisung.“ (FG Köln)

 

Tätigkeiten im Cockpit zählen zum Flughafen

 

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass auch Tätigkeiten im Cockpit des Flugzeugs, soweit sie vor dem Abheben stattfinden, dem Tätigkeitsort Flughafen zugerechnet werden.

Das Cockpit selbst sei zwar kein ortsfester Arbeitsplatz, die Tätigkeiten würden aber auf dem großräumigen Betriebsgelände Flughafen ausgeführt.

Damit erweitert das Gericht den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ auf den gesamten Funktionsbereich Flughafen – einschließlich Flugzeug am Boden.

 

Konsequenzen: Entfernungspauschale statt Reisekosten

 

Da der Flughafen als erste Tätigkeitsstätte gilt, sind die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG).

Die tatsächlichen Kosten können nicht als Reisekosten geltend gemacht werden.

Das Finanzamt hatte damit korrekt nur 3.285 € (statt 6.570 €) berücksichtigt.

Der Werbungskostenabzug ist damit um die Hälfte reduziert.

 

12.12.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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