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Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2025 und Jahreswechsel 2025/2026

Betriebsausgabenabzug trotz Fälligkeit am 12. Januar 2026

NTG24 - Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2025 und Jahreswechsel 2025/2026

 

um Jahreswechsel 2025/2026 stellt sich für viele Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, erneut die Frage nach der zutreffenden zeitlichen Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2025. Der gesetzliche Fälligkeitstermin nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ist der 10. Januar 2026. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Zahlungspflicht nach § 108 Abs. 3 AO formal auf Montag, den 12. Januar 2026. In der Praxis führt dies immer wieder zu Unsicherheiten, ob die Zahlung noch dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2025 zugeordnet werden kann.

 

Gesetzliche Ausgangslage bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben

 

Nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Hiervon macht § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres anfallen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. In diesen Fällen gilt die Ausgabe als in dem Jahr abgeflossen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zählen Umsatzsteuervorauszahlungen zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, da ihre Entstehung und Wiederholung gesetzlich vorgegeben und vorhersehbar ist.

Der Begriff der „kurzen Zeit“ ist dabei durch die Rechtsprechung konkretisiert worden und umfasst einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb dieses Zeitraums geleistet, ist das zeitliche Tatbestandsmerkmal grundsätzlich erfüllt.

 

Bedeutung der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2018

 

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Werbebanner AudipyDie entscheidende Klarstellung zur Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen bei kalenderbedingter Fristverschiebung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. Juni 2018 (X R 44/16) getroffen. Der BFH hat darin entschieden, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung auch dann dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen ist, wenn der gesetzliche Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt und sich die Zahlungspflicht nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag verschiebt.

Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass § 11 EStG keine Fristregelung enthält, sondern eine einkommensteuerliche Zufluss- und Abflussfiktion normiert. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Zahlungsvorgang innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums. Eine durch Verfahrensrecht bedingte Verschiebung der Fälligkeit ist für die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ohne Bedeutung.

 

Abgrenzung zur Fristverlängerung nach § 108 AO

 

Ein zentraler Punkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen materiell-rechtlicher Periodenabgrenzung und verfahrensrechtlicher Fristenberechnung. § 108 Abs. 3 AO dient dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Berücksichtigung der in Verwaltung und Wirtschaft üblichen Arbeitswoche. Die Norm soll den Steuerpflichtigen begünstigen, nicht jedoch zu einer Verschiebung der einkommensteuerlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben führen.

Der BFH hebt hervor, dass eine Anwendung des § 108 Abs. 3 AO auf § 11 EStG zu zufälligen und systemwidrigen Ergebnissen führen würde. Die steuerliche Behandlung identischer Sachverhalte dürfte dann allein davon abhängen, ob der 10. Januar eines Jahres auf einen Werktag oder ein Wochenende fällt. Genau solche Zufallsergebnisse sollen durch die Sonderregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG vermieden werden.

 

Konkrete Auswirkungen für den Jahreswechsel 2025/2026

 

Überträgt man die vom BFH entwickelten Grundsätze auf den Jahreswechsel 2025/2026, ergibt sich eine eindeutige steuerliche Beurteilung. Obwohl sich die formelle Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2025 auf Montag, den 12. Januar 2026 verschiebt, bleibt der maßgebliche Zehn-Tage-Zeitraum des § 11 EStG unverändert. Erfolgt der tatsächliche Zahlungsabfluss spätestens am 10. Januar 2026, gilt die Zahlung einkommensteuerlich als im Jahr 2025 abgeflossen und ist in diesem Jahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Erfolgt die Zahlung hingegen erst am 12. Januar 2026, liegt der Abfluss außerhalb des maßgeblichen Zeitraums, sodass die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2026 gewinnmindernd zu erfassen ist. Entscheidend ist somit nicht die verfahrensrechtliche Fälligkeit, sondern ausschließlich der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung.

 

07.01.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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