Umsatzsteuerfreiheit bei Vertretung ärztlicher Notfalldienste
BFH, Urteil vom 14.05.2025 – XI R 24/23, veröffentlicht am 24.07.2025
Die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen approbierten Arzt stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung dar – auch dann, wenn die Abrechnung nicht gegenüber dem Patienten, sondern gegenüber dem ursprünglich eingeteilten Arzt erfolgt. Entscheidend ist der therapeutische Zweck der Tätigkeit, nicht die Rechtsbeziehung zum Leistungsempfänger.
2. Hintergrund des Rechtsstreits
Der Kläger, selbstständiger Allgemeinmediziner ohne eigene Praxis, übernahm in den Streitjahren 2012–2016 gegen Entgelt Sitz- und Fahrdienste im Notfalldienst als Vertreter für andere Ärzte. Die Abrechnung erfolgte stundenweise gegenüber den vertretenen Ärzten – ohne Umsatzsteuerausweis. Zusätzlich rechnete er medizinische Leistungen direkt mit Patienten oder über die KV ab.
Das Finanzamt behandelte die Notdienstvertretung als steuerpflichtige sonstige Leistung ohne therapeutischen Eigenwert. Nur die unmittelbare Behandlung von Patienten sei umsatzsteuerfrei. Auch die durchgeführten Blutentnahmen für Polizeibehörden wurden als steuerpflichtig gewertet. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
3. Entscheidung des BFH
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und stellte klar:
a) Heilbehandlung im weiteren Sinne
Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umfassen:
- Diagnose und Therapie,
- präventive Leistungen,
- sowie jede Tätigkeit mit therapeutischem Ziel.
Die Leistung des Klägers – Übernahme eines organisierten Notdienstes mit ständiger Einsatzbereitschaft – diene dem Erkennen und Abwenden gesundheitlicher Notfälle. Das bloße Vorhalten medizinischer Infrastruktur reiche für eine Steuerfreiheit nicht – die aktive Einsatzverpflichtung aber sehr wohl.
b) Nicht entscheidend: Vertragspartner oder tatsächliche Inanspruchnahme
Für die Umsatzsteuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Heilbehandlung gegenüber dem Patienten oder einem anderen Arzt erbracht wird. Auch die Häufigkeit tatsächlicher Einsätze ist irrelevant – es genügt die Bereitschaft zur medizinischen Hilfeleistung.
c) Blutentnahmen für Polizei steuerpflichtig
Hingegen sind Blutentnahmen im Auftrag einer Polizeibehörde nicht steuerfrei, da diese primär der Beweissicherung dienen und nicht einem therapeutischen Zweck. Diese Frage war im Revisionsverfahren allerdings nicht mehr streitgegenständlich.
4. Bedeutung für die Praxis
a) Steuerfreiheit auch bei Vertretungsleistungen
Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Ärzte, die im Rahmen organisierter Notdienste tätig werden – auch wenn sie formal nicht selbst zur Dienstleistung eingeteilt wurden, sondern als Vertreter handeln. Steuerpflichtige „Dienstleistungsüberlassung“ liegt nicht vor, wenn der Vertretungsarzt den Notfalldienst eigenverantwortlich übernimmt.
b) Tätigkeitsbezogene Betrachtung maßgeblich
Die Steuerbefreiung hängt nicht von der Organisation des Notfalldienstes (KV, Klinik, Ärztegemeinschaft) oder regionalen Regelungen ab. Der BFH stellt auf die tatsächliche ärztliche Tätigkeit ab, nicht auf die Art der Vertragsbeziehung. Dies verhindert eine uneinheitliche Umsatzbesteuerung identischer ärztlicher Leistungen.
c) Kleinunternehmerregelung kann greifen
Bei Annahme der Steuerfreiheit kann – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zur Anwendung kommen, was zu einer vollständigen Umsatzsteuerentlastung führen kann.
19.12.2025 - Daniel Eilenbrock

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