BMF verlängert Anwendungszeitraum für Vermietungsgenossenschaften bis Ende 2026
Körperschaftsteuerliche Privilegierung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG bleibt bestehen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den zeitlichen Anwendungsbereich seines Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine verlängert. Aufgrund des weiterhin andauernden russischen Angriffskrieges gilt die steuerliche Sonderregelung nun bis zum 31. Dezember 2026.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleibt es damit für Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz unschädlich, wenn sie Wohnraum zur Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge zur Verfügung stellen. Die Körperschaftsteuerbefreiung wird durch diese Tätigkeiten weiterhin nicht gefährdet.
Das entsprechende BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht“ (http://www.bundesfinanzministerium.de/) zum Download bereit.
19.01.2026 - Daniel Eilenbrock

Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)




