Kein Entschädigungsanspruch bei ruhendem Finanzgerichtsverfahren
BFH weist Klage auf Verzögerungsentschädigung ab
Wer in einem Steuerstreit einer Verfahrensruhe zustimmt, um ein laufendes Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof abzuwarten, kann später keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer verlangen – zumindest nicht gegenüber dem Land, bei dem das ruhende Verfahren anhängig war. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und damit eine Entschädigungsklage von Eheleuten abgewiesen, die sich durch ein jahrelang ruhendes Einkommensteuerverfahren benachteiligt sahen.
Hintergrund: Ruhendes Klageverfahren wegen laufender BFH-Revision
Im Mittelpunkt des Falles stand ein Einkommensteuerstreit, in dem es um die steuerliche Behandlung von Nutzungsersatz nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags ging. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte das Klageverfahren bereits im Jahr 2020 einvernehmlich zum Ruhen gebracht, da der Bundesfinanzhof in einer parallelen Revisionssache dieselbe Rechtsfrage klären sollte. Das entsprechende BFH-Urteil erging jedoch erst im Herbst 2023 – also rund drei Jahre später. Die Kläger sahen darin eine unangemessene Verfahrensverzögerung und verlangten eine Entschädigung nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in Höhe von insgesamt 3.000 Euro.
Ihre Argumentation: Es sei zwar prozessökonomisch sinnvoll gewesen, der Verfahrensruhe zuzustimmen. Dennoch habe das Verfahren im Rechtssinne weiter existiert, und die entstandene Verzögerung müsse irgendjemandem zugerechnet werden können. Dem Land als Rechtsträger des Finanzgerichts, so die Kläger, müsse auch die durch das Revisionsgericht verursachte Verzögerung entgegengehalten werden dürfen – andernfalls entstehe eine kaum zumutbare Rechtsschutzlücke.
BFH: Haftung ist auf den Rechtsträger des jeweils verzögernden Gerichts beschränkt
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Das Gericht stellte klar, dass eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer stets an das konkrete Verfahren und das jeweilige Gericht geknüpft ist. Haftungsschuldner kann nur derjenige Rechtsträger sein, bei dem das verzögerte Verfahren selbst geführt wurde. Eine Verzögerung, die durch das Revisionsgericht verursacht wurde, kann dem Finanzgericht und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht angelastet werden – unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Verfahren wegen des Revisionsverfahrens ruhte.
Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nach Auffassung des BFH nicht. Kläger hätten durchaus die Möglichkeit, bei unerwartet langer Dauer des Bezugsverfahrens aktiv auf ein Ende der Verfahrensruhe hinzuwirken und ihr Verfahren damit wieder in Gang zu setzen. Daneben komme eine gesonderte Entschädigungsklage gegen den Bund als Rechtsträger des Bundesfinanzhofs in Betracht, sofern die Verzögerung dem Revisionsgericht zuzurechnen ist.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb der Versuch der Kläger, der Bundesrepublik Deutschland im Entschädigungsklageverfahren den Streit zu verkünden. Der BFH stellt klar, dass eine Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung generell unzulässig ist – auch in Entschädigungsklageverfahren. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, die Kosten haben die Kläger zu tragen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.02.2026 (Az. X K 2/25).
10.06.2026 - Daniel Eilenbrock

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