BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Schadensersatz-Beratungskosten
Unternehmerische Forderung reicht als Anknüpfungspunkt
Wer als Unternehmer externe Beratung in Anspruch nimmt, um eine Schadensersatzforderung gerichtlich durchzusetzen, darf die auf diese Beratungskosten entfallende Vorsteuer abziehen – auch wenn die zugrunde liegende unternehmerische Tätigkeit nie tatsächlich aufgenommen wurde. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und damit eine für die Praxis bedeutsame Frage zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
**Der Streitfall: Gekündigter Vertrag, erstrittener Schadensersatz**
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine GmbH, die mit einem Auftraggeber einen umfangreichen Betreibervertrag zur Entwicklung und zum Betrieb eines Projekts geschlossen hatte. Die GmbH sollte die Planungs- und Entwicklungskosten vorfinanzieren; Vergütungen waren erst mit dem tatsächlichen Start des Projekts vorgesehen. Dazu kam es jedoch nicht: Der Auftraggeber kündigte den Vertrag aufgrund rechtlicher Bedenken. Die GmbH klagte erfolgreich auf Schadensersatz und machte die Vorsteuer aus den dabei entstandenen Beratungskosten geltend.
Das Finanzamt verweigerte den Abzug. Es argumentierte, zwischen den Beratungsleistungen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH bestehe allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang, der für den Vorsteuerabzug nicht ausreiche. Schließlich habe die Klägerin keine steuerbaren Umsätze erzielt und sich auch nicht formal in Liquidation befunden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg widersprach dieser Einschätzung und gab der GmbH recht. Das Finanzamt legte daraufhin Revision ein.
**BFH: Entstehungsgrund der Forderung ist entscheidend**
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Finanzamts zurück. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der bezogenen Eingangsleistung und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht. Fehlt ein solcher Zusammenhang zu einzelnen Umsätzen, kann der Abzug dennoch zulässig sein, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und damit Kostenelemente der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen.
Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die Kosten ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit haben. Dieses Kriterium sah der Senat im vorliegenden Fall als erfüllt an: Die Schadensersatzforderung, zu deren Durchsetzung die Beratungsleistungen bezogen wurden, wurzelte unmittelbar in dem geplanten unternehmerischen Projekt. Damit bestand der notwendige Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH. Der BFH formulierte dabei einen verallgemeinerbaren Grundsatz: Ein Unternehmer, der Leistungen bezieht, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat – selbst wenn diese nur beabsichtigt, aber nie tatsächlich ausgeübt wurde –, ist aus diesen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
**Neutralitätsprinzip schützt auch Vorgründungs- und Abwicklungskosten**
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung auch wegen der klaren Aussage zur Reichweite des umsatzsteuerrechtlichen Neutralitätsprinzips. Das Mehrwertsteuersystem ist darauf ausgerichtet, Unternehmer von der steuerlichen Belastung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten freizustellen. Dieses Prinzip darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass man willkürlich zwischen Aufwendungen vor Beginn, während und nach Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit unterscheidet. Der BFH bestätigt damit die Linie des EuGH, wonach auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer Tätigkeit entstehen, grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen können – ebenso wie vorbereitende Aufwendungen vor dem eigentlichen Start.
Das Finanzamt hatte demgegenüber darauf beharrt, dass die GmbH nie formal den Weg der Liquidation beschritten hatte und auch keine Umsätze erzielt habe. Dieser formalen Betrachtung erteilte der BFH eine Absage: Allein das Fehlen eines Auflösungsbeschlusses steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn der sachliche Zusammenhang zur unternehmerischen Sphäre klar gegeben ist.
**Praktische Bedeutung für betroffene Unternehmen**
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmen, die im Zuge geplatzter Projekte oder gekündigter Verträge rechtliche Auseinandersetzungen führen müssen. Häufig entstehen in solchen Konstellationen beträchtliche Beratungs- und Anwaltskosten, über deren umsatzsteuerliche Behandlung Unsicherheit besteht. Der BFH gibt nun eine klare Leitlinie: Entscheidend ist nicht, ob bereits steuerbare Umsätze tatsächlich erzielt wurden, sondern ob die Forderung, die man durchsetzen will, ihren Ursprung in einer unternehmerischen Tätigkeit hat.
Das gilt auch dann, wenn das eigentliche Geschäftsmodell nie in Gang kam, weil ein Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder den Vertrag einseitig beendet hat. Unternehmen sollten in vergleichbaren Situationen die Vorsteuer aus entsprechenden Beratungsleistungen konsequent geltend machen und bei Ablehnung durch das Finanzamt den Rechtsweg nicht scheuen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 07.05.2026 (Az. V R 15/24).
17.08.2026 - Daniel Eilenbrock

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