Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei Auslands-Betriebsstätten
Ein BFH-Urteil zur Gewinnaufteilung zwischen Deutschland und den Niederlanden
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juni 2024 (Az. I R 32/20) beleuchtet die Anwendung der gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG bei Einkünften aus Betriebsstätten im Ausland. Dies betrifft insbesondere den Fall, in dem Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) grundsätzlich berechtigt wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern.
Einleitung: Gewerbesteuerliche Behandlung ausländischer Betriebsstätten
Die Gewerbesteuer ist in Deutschland auf inländische Erträge beschränkt. Wenn ein Unternehmen jedoch Betriebsstätten im Ausland hat, greift § 9 Nr. 3 GewStG, der den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine ausländische Betriebsstätte entfällt, von der inländischen Steuerbemessung ausnimmt. Dies steht im Einklang mit der steuerlichen Entlastung von Einkünften, die durch im Ausland belegene Betriebsstätten erwirtschaftet wurden, selbst wenn es Deutschland nicht untersagt ist, diese Einkünfte zu besteuern.
Das Urteil des BFH bringt Klarheit über die Aufteilung und Kürzung des Gewerbeertrags bei einer deutschen GmbH & Co. KG mit Betriebsstätten sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden.
Hintergrund und gesetzliche Rahmenbedingungen
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegen in Deutschland tätige Gewerbebetriebe der Gewerbesteuerpflicht. Der Gewerbeertrag wird nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes (EStG, KStG) ermittelt. Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten fließen in den Gewerbeertrag ein, Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten können hingegen gekürzt werden.
Die Klägerin im Fall des BFH ist eine deutsche GmbH & Co. KG, die zum niederländischen Konzern X gehört. Sie betätigte sich hauptsächlich im inländischen Wohnungsbau, während Geschäftsleitung und wesentliche Tätigkeiten in den Niederlanden angesiedelt waren. Die Klägerin veräußerte ihre bebauten Grundstücke in Deutschland, und das Finanzamt setzte den gesamten Erlös im Rahmen der Gewerbesteuer an. Die GmbH & Co. KG forderte jedoch eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, da die Geschäftsleitung und wesentliche Aufgaben in den Niederlanden angesiedelt waren.
Der Fall: Gemeinsame steuerliche Außenprüfung und Streit um die Kürzung
Im Rahmen einer Joint Audit – einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung zwischen deutschen und niederländischen Steuerbehörden – vereinbarten die Behörden, dass Gewinne aus den Bauprojekten auf eigenen Grundstücken vollständig Deutschland zugerechnet werden sollten. Bei Projekten auf fremden Grundstücken wurden die Besteuerungsrechte je nach Dauer des Bauprojekts zwischen Deutschland und den Niederlanden aufgeteilt: Für kürzere Projekte wurde eine vollständige Besteuerung in den Niederlanden beschlossen, für längere Projekte eine Aufteilung zwischen Deutschland und den Niederlanden.
Die Klägerin beanstandete jedoch, dass auch die Gewinne aus eigenen Grundstücken teilweise der niederländischen Besteuerung unterliegen sollten. Sie argumentierte, dass der Inlandsbezug gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Nr. 3 GewStG nicht den gesamten Gewinn aus den Grundstücksverkäufen erfassen dürfe. Nach erfolglosem Einspruch klagte sie auf Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge.
Das Urteil des Finanzgerichts und der BFH-Beschluss
Das Finanzgericht (FG) entschied zugunsten einer Kürzung des Gewerbeertrags um ein Drittel, hielt jedoch im Übrigen an der Besteuerung durch Deutschland fest. Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zurück an das FG mit der Begründung, dass die Gewinnaufteilung zwischen den deutschen und niederländischen Betriebsstätten nicht hinreichend geklärt sei. Der BFH stellte fest, dass die Gewinnabgrenzung zwischen inländischen und ausländischen Betriebsstätten nicht den Anforderungen des § 162 AO genügte und somit die genaue Höhe der Kürzung offenblieb.
Betriebsstätten-Gewinnabgrenzung nach DBA-NL und Gewerbesteuer
Die Klägerin unterhielt nach BFH-Ansicht Betriebsstätten sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden. Deutsche Baustellen, die über sechs Monate dauerten, qualifizierten sich gemäß § 12 Satz 2 Nr. 8 AO als Bauausführungs-Betriebsstätten, während die Leitung und wesentliche Verwaltung in den Niederlanden ansässig waren.
Für die Gewinnermittlung ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG maßgeblich. Gemäß DBA-Niederlande werden Gewinne, die in der ausländischen Betriebsstätte erwirtschaftet werden, von der deutschen Gewerbesteuer befreit. Die Klägerin konnte sich dabei auf das Abkommen berufen, obwohl sie als Personengesellschaft keine direkte Abkommensberechtigung besitzt, da diese den inländischen Gesellschafterinnen V GmbH und B GmbH zustand. Die ausländische Betriebsstätte war daher gemäß DBA-NL vom Gewerbeertrag zu kürzen.
Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG und DBA-Niederlande
Nach dem DBA-Niederlande steht Deutschland grundsätzlich das Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus unbeweglichem Vermögen im Inland zu. Der BFH stellte jedoch klar, dass dies nicht bedeutet, dass die Gewinne im Inland vollumfänglich der Gewerbesteuer unterworfen werden können. Die Gewinne aus der niederländischen Betriebsstätte sind nach § 9 Nr. 3 GewStG um den entsprechenden Anteil zu kürzen. Die Kürzung soll verhindern, dass Deutschland steuerliche Ansprüche auf Gewinne erhebt, die im Ausland erwirtschaftet wurden.
Die vom FG vorgenommene Gewinnkürzung und Zuordnung war nach BFH-Ansicht jedoch mangelhaft, da sie der detaillierten Aufklärung zur Schätzung bedurfte. Es wurde lediglich eine pauschale Kürzung um ein Drittel angesetzt, ohne dass die spezifische Verteilung der Erlöse ausländischen und inländischen Betriebsstätten zugeordnet wurde.
Bedeutung für die Besteuerung von ausländischen Betriebsstätten und Grundstücksverkäufen
Der BFH betont die Wichtigkeit der sachgerechten Aufteilung von Gewerbeerträgen zwischen den Betriebsstätten und fordert eine detaillierte Prüfung und Abwägung der wirtschaftlichen Zurechnung. Dabei wird hervorgehoben, dass ausländische Betriebsstätten eine Steuerermäßigung begründen, auch wenn Deutschland im Rahmen eines DBA die Besteuerung grundsätzlich übernehmen könnte.
Das Urteil zeigt, dass auch bei inländischen Grundstücksveräußerungen durch ein im Inland ansässiges Unternehmen die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nach einer Gewinnaufteilung zu kürzen ist, sofern die Geschäftsleitung und wesentliche Funktionen ins Ausland verlagert sind. Der BFH fordert eine exakte Zuordnung des Gewerbeertrags zu den Betriebsstätten.
Der Weg zur Kürzung ausländischer Gewinne bleibt komplex
Der BFH hat in diesem Urteil betont, dass eine pauschale Schätzung der gewerbesteuerlichen Kürzung nicht ausreichend ist und dass insbesondere bei Joint Audits eine genaue Gewinnaufteilung entscheidend ist. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmen, die Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten erzielen, und fordert eine präzise Zuweisung von Gewerbeerträgen an die jeweiligen Betriebsstätten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten sollten sicherstellen, dass die jeweilige Gewinnzuordnung klar dokumentiert ist, um Kürzungen gemäß § 9 Nr. 3 GewStG geltend zu machen und potenziellen Streitigkeiten mit den Finanzbehörden vorzubeugen.
05.09.2025 - Daniel Eilenbrock

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