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Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ab 01.07.2021

NTG24 - Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

 

Dem Gesetz der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurde vom Bundesrat am 07.05.2021 zugestimmt.

Die gesetzlichen Änderungen geltend ab dem 01.07.2021.

 

Änderungen für Ergänzungstatbestände:

 

Die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 95 Prozent auf 90 Prozent für die Übertragung von

Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften soll zur Vermeidung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen führen. Bisher konnte durch eine Übertragung von 94,9 Prozent von Anteilen an Gesellschaften die Grunderwerbsteuer für Grundbesitz im Betriebsvermögen der Gesellschaft vermieden werden.

In den Fällen des § 1 Abs.2a GrEStG konnte bisher nach Ablauf von 5 Jahren die 95 Prozentgrenze überschritten werden ohne einen grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt auszulösen.

Die Anhebung der Beteiligungsgrenze für §§ 1 Abs.2a, 1 Abs.3, 1 Abs.3a GrEStG und die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahren in Fällen des § 1 Abs.2a GrEStG soll Steuergestaltungen vermeiden.

 

Neuer Ergänzungstatbestand:

 

Der neue § 1 Abs.2b GrEStG soll die unmittelbare oder mittelbare Veränderung des Gesellschafterbestands bei Kapitalgesellschaften berücksichtigen. In Anlehnung zur Vorschrift des § 1 Abs.2a GrEStG für Personengesellschaften soll zukünftig nicht nur die Anteilsvereinigung von 90 Prozent in einer Hand bei Kapitalgesellschaften besteuert werden, sondern die unmittelbare oder mittelbare Veränderung des Gesellschafterbestands bei Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von 90 Prozent.

 

Verlängerung der Frist:

 

Die Fristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG werden um 5 Jahre auf 10 Jahre verlängert.

Der Tatbestand des § 6 Abs.4 Nr.3 GrEStG wurde ins Gesetz eingeführt. Die Vorbehaltsfrist verlängert sich in Fällen der unterbliebenen Besteuerung aufgrund der Beteiligungsgrenze des § 1 Abs.2a GrEStG auf 15 Jahre.

 

Umwandlungsfälle:

 

Durch Veräußerung von Grundbesitz im ertragsteuerlichen Rückwirkungszeitraum unter dem Verkehrswert wurde die grunderwerbsteuerliche Belastung im Rahmen von sogenannten Share Deals gemindert. Der Übergang des Grundbesitzes im Rahmen eines umwandlungssteuerrechtlichen Vorgangs unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Zukünftig soll eine Besteuerung nach dem Grundbesitzwert gem. § 8 Abs.2 S.1 Nr.4 GrEStG erfolgen.

 

Anwendungsregelung:

 

Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes tritt am 01.07.2021 in Kraft.

Die Regelungen des neuen § 1 Abs.2b GrEStG ist erst auf Übertragungen von Anteilen anzuwenden, die nach dem in Kraft treten des Gesetzes erfolgen.

 

21.05.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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