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Fehlerhafte Zuordnung elektronischer Daten im Steuerbescheid

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO

NTG24 - Fehlerhafte Zuordnung elektronischer Daten im Steuerbescheid

 

Der BFH hat entschieden, dass „soweit § 175b Abs. 1 AO an „Daten im Sinne des § 93c“ AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem – den Regelungsbereich der Norm umschreibenden – Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind.“

 

Hintergrund:

 

Der Vater hat als Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung für den bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn abgeschlossen. Der Vater ist der Versicherungsnehmer und hat die Beiträge bezahlt, sodass der Vater nach dem Gesetz zum Sonderausgabenabzug für die Beiträge berechtigt ist. Das Versicherungsunternehmen übermittelte die elektronischen Daten fälschlicherweise an die Steuernummer der Mutter.

Anzeige:

Werbebanner SemitaxIm Rahmen der Steuererklärung machte diese keine entsprechenden Sonderausgaben für den Sohn geltend. Nach § 175 Abs.1 Nr.1 AO erging ein Änderungsbescheid in dem die elektronischen Krankenversicherungsbeiträge des Sohnes als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Danach erlies das Finanzamt einen geänderten Bescheid nach § 175b AO und machte den Sonderausgabenabzug rückgängig. Der Bescheid wurde von der Mutter angefochten mit der Begründung, dass § 175b Abs. 1 AO nur Änderungen bezüglich der Inhalte, die sich aus der Datenübermittlung selbst ergäben, ermögliche. Im vorliegenden Fall war mangels Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers eine Zuordnung nicht möglich.

 

Urteil:

 

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine Korrektur nach § 175b AO ist zutreffend, da die Berücksichtigung der elektronischen Daten beim falschen Steuerpflichtigen ein Fehler bei der Auswertung darstellt. Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung. Die übermittelten Daten im Sinne des § 93c AO wurden bei der Steuerfestsetzung nicht zutreffend berücksichtigt. Ein Sonderausgabenabzug für die Mutter ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil sie nicht Versicherungsnehmerin ist.

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Werbebanner ClaudemusDie fehlenden Daten bei der elektronischen Übermittlung, die zur fehlerhaften Berücksichtigung geführt haben (geleistete Beträge und Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers) sind nicht in § 93c AO aufgeführt, sondern ergeben sich aus § 10 EStG. Der BFH entschied, dass die Anwendung des § 175b AO sich nicht auf die angegebenen Daten in § 93c AO beschränkt, sondern alle Datensätze für die Änderungsvorschrift zugrunde zu legen sind, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von mitteilungspflichtigen Stellen an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln sind. Hierunter fallen auch die Daten die nach den Einzelsteuergesetzen zu übermitteln sind. In § 93c AO sind lediglich die Rahmenbedingungen der elektronischen Übermittlung von Daten festgelegt. Die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs im Einkommensteuerbescheid der Mutter war demnach zulässig.

 

17.03.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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