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BFH versagt nachträglichen Sonderausgabenabzug bei bestandskräftigen Bescheiden

Wahlrecht muss rechtzeitig ausgeübt werden

NTG24 - BFH versagt nachträglichen Sonderausgabenabzug bei bestandskräftigen Bescheiden

KI-generiertes Symbolbild. Marken dienen der redaktionellen Einordnung.

 

Steuerpflichtige, die den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge vergessen haben, können diesen nicht mehr nachträglich geltend machen, sobald der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem aktuellen Urteil unmissverständlich klargestellt und damit Hoffnungen auf eine spätere Korrektur einen Riegel vorgeschoben.

**Wahlrecht muss aktiv und fristgerecht genutzt werden**

 

Grundsätzlich steht Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu, ob sie Beiträge zur Altersvorsorge gemäß Paragraf 10a des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben abziehen möchten. Der BFH stellte nun jedoch klar, dass allein die Einwilligung in die Datenübermittlung an den Anbieter oder die tatsächliche Übermittlung der Vertragsdaten durch den Anbieter an die zuständige zentrale Stelle dieses Wahlrecht nicht automatisch auslöst. Dies gilt zumindest für Zeiträume bis zum 30. Juni 2020. Die bewusste Entscheidung, den Abzug auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, muss der Steuerpflichtige ausdrücklich treffen – und zwar bevor der betreffende Bescheid rechtskräftig wird.

 

**Keine Korrektur über die Abgabenordnung möglich**

 

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Werbebanner Semitax 2Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur Korrekturvorschrift des Paragrafen 175b der Abgabenordnung. Diese Norm erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung eines Steuerbescheids, wenn dieser aufgrund fehlerhaft übermittelter oder nicht berücksichtigter Daten materiell-rechtlich unrichtig ist. Der BFH betonte jedoch, dass ein Bescheid nicht allein deshalb fehlerhaft sein kann, weil der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht schlicht nicht ausgeübt hat. Wer das Wahlrecht erst nach Eintritt der Bestandskraft erstmals in Anspruch nehmen möchte, hat keinen Anspruch auf Bescheidänderung. Die Korrekturvorschrift greift in einem solchen Fall nicht.

Das Urteil hat auch einen prozessualen Aspekt, der für die Praxis nicht unerheblich ist: Wird das Zustelldatum eines Schriftstücks vom Zusteller entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht auf dem Umschlag vermerkt, gilt das Schriftstück erst dann als zugestellt, wenn der Empfänger es tatsächlich in Händen hält. Dies kann für die Berechnung von Einspruchsfristen entscheidend sein.

Für Steuerpflichtige bedeutet das Urteil in der Praxis vor allem eines: Wer Altersvorsorgebeiträge steuerlich absetzen möchte, muss dies aktiv im Rahmen seiner Steuererklärung tun. Ein bloßes Vertrauen darauf, dass die übermittelten Vertragsdaten automatisch zur Berücksichtigung führen, reicht nicht aus. Steuerberater sollten ihre Mandanten daher frühzeitig darauf hinweisen, dass versäumte Wahlrechte nach Bestandskraft des Bescheids in der Regel nicht mehr nachgeholt werden können.

 

13.07.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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