BFH klärt, wann Zollzinsen den Unternehmenswert erhöhen
Außerordentlicher Aufwand im Ertragswertverfahren
Wenn Anteile an Kapitalgesellschaften im Rahmen von Schenkungen oder Erbfällen bewertet werden müssen, spielt der sogenannte nachhaltig erzielbare Jahresertrag eine zentrale Rolle. Das vereinfachte Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes sieht dabei vor, dass bestimmte Aufwendungen aus der Vergangenheit dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen – nämlich solche, die als außerordentlich gelten und den künftigen Ertrag eines Unternehmens nicht beeinflussen. Was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist, war lange nicht abschließend geklärt. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Grundsatzurteil Leitlinien entwickelt, die für die Praxis erhebliche Bedeutung haben.
**Hintergrund: Schenkung von GmbH-Anteilen und streitige Zinslast**
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Schenkung eines hälftigen Anteils an einer GmbH. Das zuständige Finanzamt bewertete diesen Anteil nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Im Rahmen der Berechnung wurden Verzugszinsen, die das Unternehmen – eine Spedition – infolge ausländischer Zollabgaben zu zahlen hatte, dem Ausgangswert als außerordentliche Aufwendungen hinzugerechnet. Die Hintergrundgeschichte ist dabei ungewöhnlich: Die Spedition hatte in den frühen 1990er Jahren Zolldokumente erstellt, die aus ungeklärten Gründen nie bei den ausländischen Zollbehörden eingingen. Jahrzehnte später endete ein darüber geführtes ausländisches Gerichtsverfahren mit einer Zahlungspflicht. Die eigentliche Hauptschuld übernahm zwar die Versicherung des Unternehmens, doch die aufgelaufenen Verzugszinsen in beträchtlicher Höhe musste die Spedition selbst tragen.
Die GmbH wehrte sich gegen die Hinzurechnung dieser Zinsen. Sie argumentierte, dass eine Spedition typischerweise für Zollabgaben in Haftung genommen werden könne und sich dagegen sogar versichern lasse. Es handele sich daher nicht um außerordentliche, sondern um gewöhnliche Betriebsaufwendungen. Konsequenterweise wäre der ermittelte Ertragswert negativ ausgefallen, sodass nach den Bewertungsregeln nur noch der Substanzwert als Mindestwert hätte angesetzt werden dürfen – mit deutlich niedrigerem Ergebnis für die Schenkungsteuerbemessung.
**Was außerordentlicher Aufwand im Bewertungsrecht bedeutet**
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, und der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung. Dabei nutzte das Gericht die Gelegenheit, den im Bewertungsgesetz nicht definierten Begriff des außerordentlichen Aufwands grundlegend zu klären. Entscheidend ist demnach nicht, ob ein Aufwand im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstanden ist. Maßgeblich ist allein die Frage, ob die betreffenden Aufwendungen voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag beeinflussen werden. Aufwendungen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wiederholen, sind deshalb aus der Ertragsbasis herauszunehmen, damit der ermittelte Wert wirklich die Zukunftsperspektive des Unternehmens widerspiegelt.
Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, der bei Einführung der Vorschrift dokumentiert wurde: Der Durchschnittsertrag der Vergangenheit soll als Grundlage für den zukünftig erwartbaren Ertrag dienen. Einmalige oder ungewöhnliche Vermögensbelastungen sollen dieses Bild nicht verzerren. Dabei ist es ausdrücklich unerheblich, ob der Aufwand nur in einem einzigen Wirtschaftsjahr entstanden ist oder sich – etwa wegen Ratenzahlungen oder gestaffelter Rückstellungen – über mehrere Jahre erstreckt hat.
**Einzelfallprüfung anhand mehrerer Kriterien**
Gleichzeitig stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die Einordnung eines Aufwands als außerordentlich keine schematische Entscheidung ist. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind mehrere Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen: der rechtliche Entstehungsgrund des Aufwands, die Häufigkeit vergleichbarer Belastungen in der Unternehmensgeschichte sowie die Höhe des Aufwands im Verhältnis zu ähnlichen Positionen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
Im vorliegenden Fall sprach die Kombination aus dem historischen Ursprung der Schuld aus den frühen 1990er Jahren, dem jahrzehntelangen Ausnahmecharakter des Vorgangs und der erheblichen Höhe der Verzugszinsen eindeutig dafür, dass es sich um einen einmaligen Sonderfall handelte. Die Spedition hatte im maßgeblichen Bewertungszeitraum keine Anhaltspunkte geliefert, die auf eine regelmäßige Wiederkehr solcher Belastungen hingedeutet hätten. Das Argument der Klägerin, schon die theoretische Versicherbarkeit solcher Risiken beweise deren Gewöhnlichkeit, ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Versicherbarkeit allein macht ein Risiko nicht zu einem typischen Bestandteil des laufenden Geschäftsbetriebs.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen und ihre steuerlichen Berater bei Schenkungen oder Erbfällen, die Kapitalgesellschaftsanteile betreffen, die Zusammensetzung der vergangenen Betriebsergebnisse sehr sorgfältig analysieren müssen. Ungewöhnliche Belastungen aus der Vergangenheit können den bewertungsrechtlichen Ertrag erheblich verändern – und damit auch die Höhe der anfallenden Schenkung- oder Erbschaftsteuer maßgeblich beeinflussen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.05.2026 (Az. II R 2/24).
29.07.2026 - Daniel Eilenbrock

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