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BFH-Urteil zu Umzugskosten: Kein Werbungskostenabzug für Einrichtung häuslicher Arbeitszimmer

Hintergrund: Umzug wegen Homeoffice in der Corona-Pandemie

NTG24 - BFH-Urteil zu Umzugskosten: Kein Werbungskostenabzug für Einrichtung häuslicher Arbeitszimmer

 

Die verheirateten Kläger lebten mit ihrer Tochter zunächst in einer 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiteten beide ab März 2020 überwiegend im Homeoffice, wobei sie mangels separater Arbeitszimmer am Esstisch arbeiteten. Aus Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation zogen sie im Juli 2020 in eine größere 5-Zimmer-Wohnung, in der sie jeweils ein Arbeitszimmer einrichteten.

 

Streitpunkt: Umzugskosten als Werbungskosten

 

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Werbebanner AudipyDie Kläger machten die Umzugskosten in Höhe von 4.218 € in ihrer Einkommensteuererklärung für 2020 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg hingegen gab der Klage statt. Es sah den Umzug als beruflich veranlasst an, da er zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt habe.

 

Revision durch das Finanzamt – und Entscheidung des BFH

 

Das Finanzamt legte Revision ein – mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob mit Urteil vom 10. Januar 2024 (Az. VI R 16/21) das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Umzugskosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar, weil es an einer objektiv feststellbaren beruflichen Veranlassung des Umzugs fehle.

 

BFH: Einrichtung eines Arbeitszimmers kein objektives Kriterium

 

Der BFH stellt klar, dass ein Umzug grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Eine berufliche Veranlassung kann nur ausnahmsweise angenommen werden, etwa bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Fahrzeitverkürzung (mindestens eine Stunde täglich).

Die Entscheidung, eine größere Wohnung zu beziehen, um dort erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, sei jedoch nicht als objektives berufliches Kriterium zu werten. Vielmehr sei diese Entscheidung von der privaten Wohnsituation mitgeprägt und daher der Privatsphäre zuzuordnen (§ 12 Nr. 1 EStG).

 

Kein Vorrang beruflicher Motive trotz Pandemiebedingungen

 

Auch die pandemiebedingte Notwendigkeit zum Arbeiten im Homeoffice ändere laut BFH nichts an dieser Einordnung. Der Wunsch nach einem abgeschlossenen Arbeitszimmer sei auch in Zeiten veränderter Arbeitswelten von privaten Motiven und Vorlieben geprägt. Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen allein begründe keine steuerlich anzuerkennende berufliche Veranlassung des Umzugs.

 

Spezialfall: Arbeitszimmer im neuen Eigenheim

 

Besonders bei der Anschaffung oder dem Bezug eines Eigenheims, in dem ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer dauerhaft eingerichtet wird, kann ein Verkehrswertgutachten sinnvoll sein. Es ermöglicht eine objektive Bewertung des genutzten Wohnraums und kann – etwa bei anteiliger steuerlicher Geltendmachung oder im Falle von Betriebsvermögen – eine fundierte Grundlage für die steuerliche Einordnung schaffen. Gerade in Sondersituationen wie der dauerhaften beruflichen Nutzung eines Teils des Eigenheims sollte diese Option in Betracht gezogen werden.

 

14.05.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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