Rechnungen dürfen EU-weit mehrsprachig ausgestellt werden
BMF Schreiben 17.09.2025
Mit BMF-Schreiben vom 17.09.2025 (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013) hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen künftig auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind.
Damit können Unternehmer beispielsweise Begriffe wie
- „Self-billing“ statt „Gutschrift“,
- „Reverse charge“ statt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, oder
- „Margin scheme – Travel agents“ statt „Sonderregelung für Reisebüros“ verwenden.
Zur Umsetzung wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und um eine neue Anlage 8 ergänzt, die eine Übersicht der anerkannten Begriffe in allen EU-Amtssprachen enthält.
Das Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013 und gilt für alle offenen Fälle. Ziel ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung grenzüberschreitender Rechnungsstellung innerhalb der EU.
05.11.2025 - Daniel Eilenbrock

Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)




