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Rechnungen dürfen EU-weit mehrsprachig ausgestellt werden

BMF Schreiben 17.09.2025

NTG24 - Rechnungen dürfen EU-weit mehrsprachig ausgestellt werden

 

Mit BMF-Schreiben vom 17.09.2025 (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013) hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen künftig auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind.

Damit können Unternehmer beispielsweise Begriffe wie

- „Self-billing“ statt „Gutschrift“,

- „Reverse charge“ statt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, oder

- „Margin scheme – Travel agents“ statt „Sonderregelung für Reisebüros“ verwenden.

Zur Umsetzung wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und um eine neue Anlage 8 ergänzt, die eine Übersicht der anerkannten Begriffe in allen EU-Amtssprachen enthält.

Das Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013 und gilt für alle offenen Fälle. Ziel ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung grenzüberschreitender Rechnungsstellung innerhalb der EU.

Bundesfinanzministerium - Ausstellung von Rechnungen - Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

 

05.11.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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