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Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding: Steuerliche Behandlung und BFH-Entscheidung

BFH-Entscheidung (27.11.2024, IV R 25/22)

NTG24 - Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding: Steuerliche Behandlung und BFH-Entscheidung

 

Die steuerliche Behandlung der Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding ist ein komplexes Thema, insbesondere wenn es um den Abzug von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen geht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 27.11.2024 (IV R 25/22), veröffentlicht am 30.01.2025, dazu wichtige Klarstellungen getroffen. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe und die Auswirkungen der Entscheidung.

 

Gesetzliche Grundlage: Teilweises Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG

 

Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Betriebsausgaben, die mit nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abgezogen werden. Diese Regelung betrifft insbesondere gewerblich geprägte Personengesellschaften, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten und daraus Dividendenerträge erzielen.

 

Sachverhalt: Die Klägerin und ihre Beteiligungserträge

 

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Werbebanner Audipy Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hielt 100 % der Anteile an der V GmbH, die ihrerseits Beteiligungen an anderen Gesellschaften hielt. Im Streitjahr erzielte die Klägerin ausschließlich Dividendenerträge aus dieser Beteiligung. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte sie ihre Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten nur anteilig zu 60 % als Betriebsausgaben, entsprechend § 3c Abs. 2 EStG. Das Finanzamt folgte dieser Berechnung, was die Klägerin jedoch anfocht.

 

Streitpunkt: Sind Konzernabschlusskosten vollständig abziehbar?

 

Die Klägerin argumentierte, dass ihre Aufwendungen für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung und die IHK-Mitgliedschaft nicht in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Dividendenerträgen stünden und daher vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig sein müssten. Sie verwies auf ihre rechtlichen Verpflichtungen zur Erstellung eines Konzernabschlusses und zur IHK-Mitgliedschaft.

 

BFH-Urteil: Teilweiser Abzug bestätigt

 

BFH-Entscheidung (27.11.2024, IV R 25/22)

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die betreffenden Aufwendungen dem teilweisen Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG unterliegen. Die Begründung: Die Kosten entstanden unmittelbar durch das Halten der Beteiligung an der V GmbH und damit im Zusammenhang mit den gewerblichen Beteiligungserträgen der Klägerin.

Zwar sei die Klägerin rechtlich verpflichtet, bestimmte Kosten wie die für den Konzernabschluss oder die IHK-Mitgliedschaft zu tragen, jedoch resultierten diese Verpflichtungen aus ihrer grundlegenden Entscheidung, als gewerblich geprägte Personengesellschaft Beteiligungserträge zu erzielen. Da die Dividendenerträge teilweise steuerfrei sind, gilt das Abzugsverbot anteilig.

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verspätete Revisionsbegründung

 

Interessanterweise musste sich der BFH auch mit der verspäteten Revisionsbegründung der Klägerin befassen. Die Revisionsbegründung wurde am 29.11.2022 per Post versandt, ging jedoch erst am 1.12.2022 beim BFH ein – einen Tag nach Fristablauf. Der BFH gewährte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass ein innerhalb der regulären Postlaufzeiten versandter Brief fristgerecht zugestellt wird. Eine Postlaufzeit von einem Werktag wurde als „Normalfall“ anerkannt.

 

01.09.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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