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Gold-Inhaber­schuldver­schreibungen nach 1 Jahr nicht steuerbar

BFH: Gold-IHS verbriefen Sachleistung und sind keine Kapitalforderung

NTG24 - Gold-Inhaber­schuldver­schreibungen nach 1 Jahr nicht steuerbar

 

Die Investoren in Deutschland, welche auf Goldanlage-Finanzprodukte bevorzugen, dürften Erleichterung verspüren. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein weiteres, physisch gedecktes Gold-Indexprodukt von der Abgeltungsteuer befreit.

Mit seinem Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 7/17) setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeDer Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine ,,Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den ,,Gold Bullion Securities" handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne ,,Gold Bullion Security" Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen. Das Finanzamt (FA) besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung der ,,Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach sind die ,,Gold Bullion Securities" keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, sodass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht überschritten wird.

 

Fazit

 

Die aktuelle Rechtsprechung des BFH stärkt die Attraktivität von Schuldverschreibungen, welche die physische Auslieferung von Edelmetallen verbriefen. Dies könnte insbesondere bei einem weiter steigenden Bedarf für die sichere Lagerung der Edelmetallbestände für Privatinvestoren noch interessanter werden.

 

30.10.2020 - Arndt Kümpel - ak@ntg24.de

 

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