BFH: Steuerabzug für Baudenkmal endet mit dem Tod
Erben gehen bei § 10f EStG leer aus
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert und darin selbst wohnt, kann die angefallenen Kosten steuerlich über einen Zeitraum von zehn Jahren geltend machen. Doch was passiert, wenn der Eigentümer stirbt, bevor dieser Abzugszeitraum abgelaufen ist? Der Bundesfinanzhof hat diese Frage nun eindeutig beantwortet – und die Entscheidung fällt für Erben ernüchternd aus.
**Steuerlicher Sonderabzug für selbst genutzte Baudenkmäler**
Das Einkommensteuergesetz räumt Eigentümern von Baudenkmälern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ein, Erhaltungsaufwendungen steuerlich abzuziehen, wenn sie das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Dieser Abzug erfolgt nicht in einem Schritt, sondern verteilt über zehn Jahre. Gedacht ist die Regelung als Anreiz, historisch wertvolle Gebäude zu erhalten und in Stand zu setzen – verbunden mit einem spürbaren steuerlichen Vorteil für den Eigentümer. Wer also beispielsweise umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an einem unter Denkmalschutz stehenden Wohnhaus durchführt, darf die Kosten Jahr für Jahr anteilig von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen.
**Tod des Eigentümers unterbricht den Abzugszeitraum**
Das Problem entsteht, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums verstirbt. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der noch nicht verbrauchte Teil des Abzugsvolumens auf die Erben übergeht. Genau das hat der Bundesfinanzhof nun verneint. Mit dem Tod des Steuerpflichtigen erlischt die Abzugsberechtigung – die verbleibenden Jahresbeträge, die noch nicht geltend gemacht werden konnten, gehen unwiederbringlich verloren. Die Erben können diese nicht fortführen, auch wenn sie das Baudenkmal weiterhin selbst bewohnen oder in anderer Form nutzen.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf eine gefestigte Linie des Bundesfinanzhofs, die bereits im Zusammenhang mit dem verbleibenden Verlustvortrag entwickelt worden war. In einem grundlegenden Beschluss des Großen Senats war bereits klargestellt worden, dass steuerliche Abzugspositionen höchstpersönlicher Natur grundsätzlich nicht vererbbar sind. Auf diese Grundsatzentscheidung bezieht sich der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich und überträgt die dort entwickelten Gedanken auf die Denkmalabzüge nach § 10f des Einkommensteuergesetzes.
**Sonderregelung für Ehegatten bleibt Ausnahme**
Eine Besonderheit gilt allerdings für zusammenveranlagte Ehegatten. Das Gesetz sieht in einem speziellen Verweis vor, dass der überlebende Ehegatte unter bestimmten Umständen die noch nicht genutzten Abzugsbeträge fortführen kann. Der Bundesfinanzhof betont jedoch ausdrücklich, dass es sich dabei um eine eng begrenzte Ausnahmeregelung handelt, die nicht auf andere Fälle ausgedehnt werden darf. Sie gilt allein für das besondere steuerliche Verhältnis zusammenveranlagter Ehegatten und ist nicht auf sonstige Erben übertragbar.
Diese Klarstellung ist bedeutsam, weil sie verhindert, dass aus der Ehegattenregelung ein allgemeines Prinzip der Vererbbarkeit steuerlicher Abzugsbeträge abgeleitet wird. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme bewusst eng gefasst – und der Bundesfinanzhof respektiert diese gesetzgeberische Entscheidung, anstatt sie durch eine weite Auslegung zu umgehen.
**Praktische Konsequenzen für Denkmalschutz-Eigentümer**
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für alle, die denkmalgeschützte Immobilien sanieren und selbst bewohnen. Wer größere Erhaltungsaufwendungen tätigt und sich auf die steuerliche Entlastung über zehn Jahre verlässt, sollte dieses Risiko kennen: Ein vorzeitiger Tod führt dazu, dass die noch ausstehenden Abzugsbeträge ersatzlos wegfallen. Die angefallenen Kosten können dann weder vom Erblasser noch von den Erben weiter steuermindernd genutzt werden.
Für die Nachlassplanung bedeutet das, dass der Denkmalabzug eine streng personenbezogene Steuerposition ist, die mit dem Steuerpflichtigen endet. Wer im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge über eine frühzeitige Übertragung einer denkmalgeschützten Immobilie nachdenkt, sollte diesen Aspekt in die Überlegungen einbeziehen – denn eine lebzeitige Übertragung könnte die Möglichkeit eröffnen, die Abzugsberechtigung gezielt neu zu strukturieren. Steuerberater, die Mandanten mit entsprechenden Objekten betreuen, stehen vor der Aufgabe, diese Zusammenhänge frühzeitig in der Beratung zu thematisieren.
16.07.2026 - Daniel Eilenbrock

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