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Keine personelle Verflechtung bei exakt 50 % Beteiligung

Personelle Verflechtung im Fall der Ergänzungspflegschaft

NTG24 - Keine personelle Verflechtung bei exakt 50 % Beteiligung

 

Eine personelle Verflechtung bei der Betriebsgesellschaft kann nicht durch die angeordnete Ergänzungspflegschaft eines minderjährigen Kindes vorliegen. Die Stimmanteile des Kindes sind in diesem Fall nicht dem Elternteil zuzurechnen.

 

Betriebsaufspaltung:

 

Eine Betriebsaufspaltung ist gegeben, soweit eine sachliche und eine personelle Verflechtung vorliegt. Eine sachliche Verflechtung liegt vor, soweit die Besitzgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage z.B. ein Grundstück einem gewerblichen Unternehmen zur Nutzung überlässt. Eine personelle Verflechtung bedarf eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen beim Besitzunternehmern und bei der Betriebsgesellschaft. Ein gleichgerichtetes Interesse in beiden eigenständigen Unternehmen ist gegeben, wenn das Besitz- und das Betriebsunternehmen durch dieselbe Person bzw. Personengruppe beherrscht wird. Eine Beherrschung liegt vor, wenn sich in dieser Person bzw. Personengruppe die Stimmmehrheit von mehr als 50 Prozent vereint.

 

Streitfall:

 

Die Klägerin hatte einer GmbH seit Jahren ein Betriebsgrundstück verpachtet. Der alleinige Gesellschafter der GmbH und zugleich Mann der Klägerin ist verstorben. Erben der Kapitalgesellschaft sind zu 50 Prozent die Ehefrau und zu je 25 % ihre beiden Söhne. Die Witwe wurde in der Gesellschafterversammlung zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin berufen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung wurde von der Klägerin, einem volljährigen Sohn (Kläger 2) und der Klägerin als Erziehungsberechtige für den minderjährigen Sohn (Kläger 3) unterschrieben. Die Geschäftsführung wurde nicht in das Handelsregister eingetragen. Für den minderjährigen Sohn wurde eine Ergänzungspflegschaft vom Familiengericht angeordnet. Die Ergänzungspflegerin unterschieb in einer neuen Gesellschafterversammlung einen Beschluss, dass die Klägerin zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt wird. Eine Aufhebung der Beschränkung nach § 181 BGB ist in diesem Beschluss nicht enthalten. Die Eintragung der Geschäftsführung ins Handelsregister erfolgte und die neue Liste der Beteiligten als Erbengemeinschaft wurde aufgenommen.

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistDie Voraussetzungen der sachlichen Verflechtungen waren bereits erfüllt, da die Klägerin ein Grundstück an die Kapitalgesellschaft vermietete. Das Finanzamt war der Ansicht, dass durch die Bestellung der Klägerin zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin eine personelle Verflechtung vorliegt, da diese gegen ihren Willen nicht abberufen werden könnte. Die Annahme einer Betriebsaufspaltung bedingt die Verpachtung des Grundstücks als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Eine Beendigung der Betriebsaufspaltung soll außerhalb des streitbefangenen Zeitraums durch die Bestellung der Kläger 2 und 3 in die Geschäftsführung vorgelegen haben. Das Einspruchsverfahren der Kläger war erfolglos, aber der Klage wurde durch das FG stattgegeben.

Im Revisionsverfahren nahm das Finanzamt eine beherrschende Stellung der Klägerin an, da diese zusätzlich zu ihren eigenen 50 Prozent Stimmrechten im Rahmen der elterlichen Vermögenssorge ihr die Stimmrechte des Minderjährigen Kindes zuzurechnen sei und sie zudem die Stellung als alleinige Geschäftsführung innehat. Die Ergänzungspflege ändere nichts an der Vermögenssorge der Eltern und demnach sei der Anteil minderjähriger Kinder dem Elternteil zuzurechnen.

 

Urteil:

 

Der BFH stimmte mit seinem Urteil vom 14.04.2021, X R 5/19 der Entscheidung des Finanzgerichts zu, dass keine Betriebsaufspaltung gegeben sei, da keine personelle Verflechtung vorliegt. Die Klägerin beherrscht die Betriebsgesellschaft nicht, da sie lediglich eine Beteiligung von 50 Prozent durch die Gesamtrechtsnachfolge erhalten hat. Die Bestellung zur Geschäftsführerin ist nicht maßgebend. Die Stimmanteile des minderjährigen Sohnes sind der Klägerin mangels gleichgerichteter Interessen nicht zuzuordnen. Eine faktische Beherrschung ist durch die Vertretung der Interessen des minderjährigen Kindes durch die Ergänzungspflegerin nicht gegeben.

 

16.09.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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Bewertungen, Kommentare und Fragen an den Redakteur

 

  • Karl-Josef REUBER, Steuerberater - 23.05.2023 13:32:07 Uhr

    Guter Artikel!!—Frage: läge auch keine faktische Beherrschung vor wenn bei 49 oder50% Beteiligung für den Gester eine zu seinen Gunsten im HR eingetragene Sperrminorität eingetragen wäre???


 

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