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BFH erkennt erneut steuerbaren Verlust aus Bürgschaftsregressforderung an

BFH, Urteil vom 1. Juli 2025 – VIII R 3/23

NTG24 - BFH erkennt erneut steuerbaren Verlust aus Bürgschaftsregressforderung an

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine jüngste Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bürgschaftsregressforderungen fortgeführt und in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlich relevanten Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG begründen kann.

Das Urteil ist praxisrelevant für alle Fälle, in denen Privatpersonen oder Gesellschafter Bürgschaften übernehmen – etwa für Darlehen von Kapitalgesellschaften oder verbundenen Unternehmen. Entscheidend ist laut BFH, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag und zu welchem Zeitpunkt der Verlust steuerlich zu realisieren ist.

 

Bürgschaft und Kapitalvermögen – die Ausgangslage

 

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wurde der Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen erheblich ausgeweitet. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehören dazu alle sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber wollte sämtliche Wertzuwächse und Verluste im Bereich des Kapitalvermögens steuerlich erfassen.

Dazu zählen nach ständiger BFH-Rechtsprechung auch Bürgschaftsregressforderungen, also Ansprüche des Bürgen gegen den Hauptschuldner, nachdem dieser aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Fällt dieser Regress aus – etwa wegen Insolvenz des Schuldners –, kann ein steuerlich relevanter Kapitalverlust entstehen.

 

Der Streitfall – unentgeltliche Bürgschaft mit wirtschaftlichem Hintergrund

 

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahr 2011 eine Bürgschaft für ein Darlehen übernommen, das eine Bank einer GmbH gewährt hatte. An der GmbH war der Kläger nicht beteiligt, es bestanden jedoch geschäftliche Beziehungen.

Als die GmbH 2012 insolvent wurde, nahm die Bank den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch. Der Kläger zahlte fast 190.000 Euro an die Bank und machte im Anschluss einen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil der Kläger angeblich keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt habe. Der Kläger habe die Bürgschaft nur übernommen, um der Gesellschaft aus Gefälligkeit zu helfen. Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise. Der BFH hob das Urteil jedoch auf.

 

Die Entscheidung des BFH – wirtschaftlicher Hintergrund genügt

 

Der BFH stellte klar, dass eine Bürgschaftsregressforderung grundsätzlich zu den Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählt. Ihr Ausfall kann daher zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).

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Werbebanner Audipy Entscheidend sei die Frage, ob der Bürge bei Hingabe der Bürgschaft mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht insoweit eine widerlegbare Vermutung: Wer eine Kapitalforderung begründet oder erwirbt, tut dies typischerweise mit der Absicht, daraus Erträge zu erzielen. Diese Vermutung gilt laut BFH auch bei Bürgschaften – selbst dann, wenn sie unentgeltlich übernommen werden.

Nur wenn eine Bürgschaft völlig ohne wirtschaftlichen Hintergrund gestellt wurde – etwa rein aus Gefälligkeit oder familiärer Motivation – kann die Vermutung widerlegt werden. Im entschiedenen Fall bestanden aber Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der GmbH. Damit lag ein wirtschaftlicher Anlass vor, und die Einkünfteerzielungsabsicht wurde nicht widerlegt.

 

Zeitpunkt der Verlustrealisierung

 

Neben der Frage, ob ein Verlust steuerlich relevant ist, musste der BFH auch klären, wann dieser Verlust eintritt.

Grundsätzlich gilt: Der Verlust aus einer Kapitalforderung entsteht erst, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Bei insolventen Schuldnern ist das regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit anzeigt (§ 208 InsO).

Im Streitfall lag eine solche Anzeige bereits im Jahr 2012 vor. Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, damit dort geprüft wird, ob der Forderungsausfall bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig war. Wenn ja, wäre der Verlust im Jahr 2012 steuerlich zu berücksichtigen.

 

Die Rolle der Einkünfteerzielungsabsicht – Vermutung und Widerlegung

 

Der BFH betont, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht vermutet wird. Diese kann nur in Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn objektive Umstände eindeutig gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

Typische Widerlegungsgründe wären etwa:

- die Bürgschaft wurde ausschließlich aus privaten Gründen übernommen (z. B. für Angehörige),

- es bestand kein wirtschaftlicher Bezug zwischen Bürge und Schuldner,

- oder der Bürge musste ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen und nahm dies aus nicht-erwerbswirtschaftlichen Gründen in Kauf.

In allen anderen Fällen bleibt die Einkünfteerzielungsabsicht bestehen – selbst wenn sich im Nachhinein ein Verlust ergibt.

 

Praktische Konsequenzen für Steuerpflichtige

 

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. In der Vergangenheit lehnten Finanzämter häufig den Abzug solcher Verluste ab, mit dem Hinweis, dass Bürgschaften keine Kapitalanlagen seien. Der BFH stellt nun klar, dass Bürgschaftsregressforderungen sehr wohl dem Kapitalvermögen zuzuordnen sind.

Damit können Steuerpflichtige, die als Bürge in Anspruch genommen wurden, den Ausfall ihrer Regressforderung steuerlich geltend machen – wenn ein wirtschaftlicher Hintergrund vorliegt.

Für die Praxis bedeutet das:

1. Bürgschaftsdokumentation: Wer eine Bürgschaft übernimmt, sollte dokumentieren, dass dies aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt – etwa zur Sicherung von Geschäftsbeziehungen, Krediten oder Lieferungen.

2. Forderungsanmeldung und Nachweise: Nach Inanspruchnahme als Bürge sollte die Regressforderung gegenüber dem Schuldner (z. B. durch Anmeldung zur Insolvenztabelle) nachweisbar sein.

3. Verlustzeitpunkt prüfen: Entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung ist der Zeitpunkt des endgültigen Ausfalls – meist bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit oder Abschluss des Insolvenzverfahrens.

4. Abgeltungsteuer beachten: Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen den Beschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG. Sie können also grundsätzlich nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden, nicht mit anderen Einkunftsarten.

 

Einordnung in die BFH-Rechtsprechung

 

Das Urteil vom 1. Juli 2025 – VIII R 3/23 – reiht sich in eine Serie jüngerer BFH-Entscheidungen ein, die den weiten Anwendungsbereich des § 20 EStG betonen. Bereits im Urteil vom 20. Juni 2023 – IX R 2/22 – und im Urteil vom 18. Juni 2024 – VIII R 25/23 – hatte der BFH ausgeführt, dass auch Bürgschaftsregressforderungen steuerlich als Kapitalforderungen zu behandeln sind.

Mit dem aktuellen Urteil stärkt der BFH nochmals die Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Kapitalforderungen, auch in atypischen Konstellationen. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Sichtweise inzwischen im BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 (BStBl I 2025, 1330) angeschlossen.

 

10.11.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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