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Umsatzsteuerliche Beurteilung von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

Umsatzsteuerfreiheit für den Betrieb einer Flüchtlings- und Obdachlosenunterkunft

NTG24 - Umsatzsteuerliche Beurteilung von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

 

Der BFH hat entschieden, dass der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften für Länder und Kommunen und der Betrieb von kommunalen Obdachlosenunterkünften von der Umsatzsteuer befreit sein kann.

 

Streitfall:

 

Die Klage einer Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH wurde vom Finanzgericht zurückgewiesen. Die GmbH erzielt Umsätze aus dem Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften. Die Klägerin war für die Bewirtschaftung der Einrichtungen zuständig unter anderem sorgte die Kapitalgesellschaft für die Ausstattung und personelle Besetzung, sowie die soziale Betreuung. Bei den Einrichtungen handelte es sich um Unterkünfte der kommunalen Trägerschaft, städtische Obdachlosenunterkünfte und Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes.

Die erzielten Umsätze wurden seitens der Finanzverwaltung als umsatzsteuerpflichtige Erlöse kategorisiert.

 

Revisionsverfahren:

 

Der BFH gab der Revision statt. Die Klägerin könne sich für die Steuerbefreiung auf Art. 132 Abs.1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 beziehen. Umsätze aus Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit stehen und die von Einrichtungen erbracht werden, die vom Staat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt worden sind, können eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Im vorliegenden Fall ist die Gesellschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt, weil der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch private Unternehmen in den Bundesländern an bestimmte Vorschriften geknüpft ist.

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Werbebanner ISIN-WatchlistDer Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften stellt eine eng mit der Sozialfürsorge bzw. der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistung dar. Die in den Unterkünften untergebrachten Menschen sind wirtschaftlich hilfsbedürftig und zählen zum begünstigten Personenkreis. Für die Beurteilung der Umsatzsteuerbefreiung sind die weiteren Funktionen der Unterkünfte unerheblich, so ist z.B. der asylrechtliche Zweck bei Flüchtlingen unbeachtlich.

 

Fazit:

 

Der BFH hat dem Begehren der Klägerin zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Flüchtlings- und Obdachloseneinkünfte nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zugestimmt. Das Verfahren wurde jedoch an das Finanzgericht zurückgewiesen, weil die Klägerin noch weitere Umsätze erzielte, hierzu keine hinreichenden Feststellungen des Finanzgerichts vorlagen.

 

31.08.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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