7% Umsatzsteuer auf Speisen: Was Gastronomiebetriebe jetzt beachten müssen
BMF-Schreiben vom 22.12.2025
Zum 1. Januar 2026 tritt eine der bedeutendsten steuerlichen Entlastungen für die Gastronomie seit Jahren in Kraft: Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird dauerhaft auf sieben Prozent abgesenkt. Damit endet die seit Jahren kritisierte steuerliche Ungleichbehandlung zwischen dem Verzehr vor Ort und dem Außer-Haus-Verkauf. Die Neuregelung betrifft nicht nur klassische Restaurants, sondern eine Vielzahl von Betrieben entlang der gesamten Verpflegungskette. Für Unternehmer ergeben sich daraus sowohl finanzielle Entlastungen als auch erhebliche organisatorische Anforderungen bei der Umstellung.
Rechtsgrundlage der Neuregelung ist ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 22. Dezember 2025, mit dem der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst und mehrere Vereinfachungs- sowie Übergangsregelungen eingeführt wurden.
Welche Betriebe profitieren von der Steuersenkung?
Die Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz ist bewusst weit gefasst. Begünstigt sind sämtliche Unternehmer, die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere:
- Restaurants, Gaststätten und Cafés
- Hotels mit Frühstücks- oder Verpflegungsleistungen
- Bäckereien und Metzgereien mit Verzehrangebot
- Catering-Unternehmen
- Anbieter von Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung
Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass es nicht auf die Betriebsform, sondern allein auf die Art der Leistung ankommt. Entscheidend ist, ob eine Verpflegungsdienstleistung erbracht wird.
Was bedeutet die Steuersenkung konkret?
Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende Grundsätze:
Speisen
Alle Speisen unterliegen unabhängig davon,
- ob sie im Restaurant verzehrt,
- abgeholt oder
- geliefert werden,
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.
Getränke
Für Getränke bleibt es dauerhaft beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Bewirtung oder separat abgegeben werden.
Diese klare Trennung zwingt Betriebe weiterhin zu einer korrekten Aufteilung der Umsätze, insbesondere bei Pauschal- oder Kombiangeboten.
Sonderregelung für die Silvesternacht 2025/2026
Für die Umstellung in der Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 hat die Finanzverwaltung eine praxisnahe Nichtbeanstandungsregelung geschaffen. Betriebe müssen ihre Kassensysteme nicht punktgenau um Mitternacht umstellen.
Es wird nicht beanstandet, wenn für sämtliche in dieser Nacht ausgeführten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen noch der bis dahin geltende Steuersatz von 19 Prozent angewandt wird. Diese Übergangsregelung dient der Vermeidung technischer und organisatorischer Probleme und ist ausdrücklich zeitlich begrenzt.
Kombiangebote aus Speisen und Getränken
Besondere Bedeutung hat die Neuregelung für Pauschalangebote, die sowohl Speisen als auch Getränke umfassen, etwa:
- Buffets
- All-Inclusive-Angebote
- Pauschale Eventverpflegung
Grundsätzlich müssten solche Gesamtentgelte nach dem Verhältnis der Einzelbestandteile aufgeteilt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, erlaubt die Finanzverwaltung jedoch eine Vereinfachung: Es wird nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Anteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt wird. Dieser Anteil unterliegt dann dem Steuersatz von 19 Prozent, während die restlichen 70 Prozent mit sieben Prozent besteuert werden.
Änderungen beim Hotel-„Business-Package“ ab 2026
Hotels bieten häufig sogenannte Business-Packages oder Servicepauschalen an, in denen mehrere Leistungen zusammengefasst sind, etwa:
- Übernachtung
- Frühstück
- Parkplatz
- Sauna oder Fitnessbereich
Bisher durfte pauschal ein Anteil von 20 Prozent des Gesamtpreises als regelbesteuerte Leistung angesetzt werden. Ab 2026 ändert sich diese Vereinfachungsregelung.
Da das Frühstück künftig wieder teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, hat die Finanzverwaltung den pauschalen Regelsteueranteil auf 15 Prozent abgesenkt. Die steuerliche Behandlung stellt sich damit wie folgt dar:
- 15 Prozent des Pauschalpreises: Besteuerung mit 19 Prozent Umsatzsteuer
- 85 Prozent des Pauschalpreises: Besteuerung mit sieben Prozent Umsatzsteuer
Diese Anpassung führt in der Praxis zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung für Hotelbetriebe.
Organisatorische und technische Umstellungspflichten
Trotz der Entlastungswirkung ist die Umstellung nicht trivial. Betriebe sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:
Kassensysteme und Warenwirtschaft
Die korrekten Steuersätze müssen ab dem 1. Januar 2026 sauber hinterlegt sein. Fehlerhafte Programmierungen führen regelmäßig zu Steuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen.
Schulung des Personals
Mitarbeiter müssen wissen, welche Umsätze welchem Steuersatz unterliegen, insbesondere bei Kombiangeboten und Sonderleistungen.
Speisekarten und Preisangaben
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Bruttopreise besteht nicht. Dennoch sollten Betriebe prüfen, ob Preisänderungen transparent kommuniziert werden, um Rückfragen und Missverständnisse zu vermeiden.
31.12.2025 - Daniel Eilenbrock

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