BFH klärt Gewinnbegriff bei Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Außerbilanzielle Korrekturen fließen ein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei wichtigen Entscheidungen die Definition des Gewinnbegriffs bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB) gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) präzisiert. Diese Klarstellung ist für viele Steuerpflichtige relevant, die ihre Investitionsplanung auf Basis des IAB gestalten. Das Gericht stellt klar, dass für die Prüfung der maßgeblichen Gewinngrenze sämtliche außerbilanziellen Korrekturen zu berücksichtigen sind.
Gewinnbegriff im Kontext des Investitionsabzugsbetrags
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen, zukünftige Investitionen steuerlich vorzuziehen, indem sie bereits vor Anschaffung oder Herstellung der beweglichen Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend machen können. Für den Anspruch auf diesen Abzug darf ein bestimmter Gewinnrahmen nicht überschritten werden.
Der BFH bestätigt nun, dass der relevanten Gewinn nicht nur der handelsrechtliche oder betriebswirtschaftliche Gewinn ist, sondern der steuerliche Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies bedeutet, alle steuerlichen Gewinnermittlungen müssen zu Grunde gelegt werden, einschließlich der Anpassungen, die außerhalb des handelsrechtlichen Rahmens vorgenommen werden.
Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen
Wichtig ist, dass bei der Prüfung der Gewinngrenze auch sogenannte außerbilanzielle Korrekturen einfließen. Dazu gehört insbesondere die nach § 4 Abs. 5b EStG erforderliche Hinzurechnung der Gewerbesteuer zum Gewinn. Gewerbesteuer, die im Handels- oder Betriebsvermögensvergleich als Aufwand verrechnet wird, muss dem Gewinn steuerlich wieder hinzugerechnet werden, um den tatsächlichen steuerlichen Überschuss festzustellen.
Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und deren Berater. Sie verdeutlicht, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Anpassungen vollständig zu berücksichtigen sind. Das schließt die Hinzurechnung der Gewerbesteuer ebenso ein wie weitere außerbilanzielle Gewinnkorrekturen.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Berater
Für viele Unternehmen, gerade im Mittelstand, ist der Investitionsabzugsbetrag ein wichtiges Instrument zur Liquiditätssteigerung und Steueroptimierung. Die BFH-Entscheidung fordert nun eine sorgfältigere Prüfung der Gewinnermittlung, um die Gewinngrenze sicher einzuhalten und damit die Voraussetzungen für den Abzug zu erfüllen.
Steuerberater müssen bei der Beratung verstärkt darauf achten, dass die steuerliche Gewinnermittlung inklusive aller außerbilanziellen Korrekturen dokumentiert und geprüft wird. Nur so kann vermieden werden, dass der Investitionsabzugsbetrag unberechtigt in Anspruch genommen wird, was im Nachhinein zu Nachversteuerungen und möglichen Strafzahlungen führen könnte.
Die Urteile stärken damit die konsequente Anwendung des Gesetzes und sorgen für mehr Transparenz bei der Anwendung des § 7g EStG. Gleichzeitig unterstreichen sie die Bedeutung einer gründlichen steuerlichen Gewinnermittlung, die über den handelsrechtlichen Gewinn hinausgeht.
Die vollständigen Urteilstexte sind noch nicht veröffentlicht, doch die grundlegende Auslegung ist bereits klar und sollte in der Steuerpraxis umgehend berücksichtigt werden. So können die Vorteile des Investitionsabzugsbetrags rechtssicher genutzt werden und steuerliche Risiken vermieden bleiben.
04.05.2026 - Daniel Eilenbrock

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