
Investitionssofortprogramm 2025: Steuerliche Impulse für Unternehmen
Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bringt neue Abschreibungsregeln, Tarifsenkungen und Forschungsförderung
Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bringt neue Abschreibungsregeln, Tarifsenkungen und Forschungsförderung
Mit Wirkung ab dem 18. Juli 2025 wurde das Gesetz zur Einführung eines steuerlichen Investitionssofortprogramms verkündet. Es enthält zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und Innovationen – mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und langfristige Planungssicherheit zu schaffen.
1. Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG)
- Gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft oder hergestellt werden.
- Abschreibungssatz: bis zum Dreifachen der linearen AfA, maximal 30 % p.a.
- Ziel: zeitlich begrenzter Investitionsanreiz für Betriebe in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten.
2. Einführung der arithmetisch-degressiven AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)
- Gilt für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, angeschafft ab Juli 2025 bis Ende 2027.
- Abschreibungsschema:
Jahr 1: 75 %
Jahr 2: 10 %
Jahr 3: 5 %
Jahr 4: 5 %
Jahr 5: 3 %
Jahr 6: 2 %
3. Erhöhung der Listenpreisgrenze bei E-Dienstwagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Anhebung des Bruttolistenpreis-Höchstwerts für die günstige 0,25 %-Versteuerung auf 100.000 € (zuvor 70.000 €).
- Gilt für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellen), bei Anschaffung ab dem 01.07.2025.
4. Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG)
Jahr Steuersatz
2026–2027 15 %
2028 14 %
2029 13 %
2030 12 %
2031 11 %
ab 2032 10 %
Weitere gesetzliche Folgeanpassungen (z. B. Kapitalertragsteuer) werden gesondert geregelt.
5. Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a EStG)
Gilt für Einzel- und Mitunternehmer mit nicht entnommenen Gewinnen:
2028/2029: 27 %
2030/2031: 26 %
ab 2032: 25 %
Ziel: Belastungsgleichheit zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften.
6. Erweiterung der Forschungszulage (§ 3 FZulG)
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage: 10 Mio. € → 12 Mio. € (für Aufwendungen ab 01.01.2026)
- Erhöhung des Stundensatzes für Einzel- und Mitunternehmer: 70 € → 100 €/Std (bis max. 40 Std./Woche)
- Einführung einer Gemeinkostenpauschale von 20 % der förderfähigen Aufwendungen
Gilt für Projekte, die ab dem 01.01.2026 beginnen
Gilt auch für Auftragsforschung
Finanzielle Auswirkungen
Die Maßnahmen führen laut Gesetzesbegründung zu Steuermindereinnahmen in Höhe von knapp 46 Mrd. € im Zeitraum 2025–2029.
13.10.2025 - Daniel Eilenbrock
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