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Änderungen der Kassensicherungsverordnung

Referentenentwurf vom 23.03.2021 zur Kassensicherungsverordnung

NTG24 - Änderungen der Kassensicherungsverordnung

 

Der Referentenentwurf des BMF vom 23.03.2021 zur Änderung der Kassensicherungsverordnung beinhaltet insbesondere Regelungen zu Taxametern, Kassenautomaten, Ladesäulen von Elektroautos, Mindestangaben für Belege.

 

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung:

 

Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verhindert die Manipulation von elektronischen Daten. Seit dem 01.04.2021 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Die Sicherheitseinrichtung sorgt dafür, dass eine lückenlöse und unveränderbare Aufzeichnung erfolgt.

Im Referentenentwurf vom 23.03.2021 wird eine Verpflichtung der Ausstattung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung eingeführt.

Ausgenommen von der Verpflichtung werden gem. § 1 KassenSichV Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung basiert auf der Vergleichbarkeit mit Fahrscheinautomaten und Fahrscheindruckern.

Zudem werden Ladesäule für Elektro- und Hybridfahrzeuge vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Park- und Ladeleistungen bei Elektro- und Hybridfahrzeugen sind durch die lange Ladedauer meist unmittelbar miteinander verbunden. Die Parkleistung ist daher ein untrennbarer Bestandteil der Ladeleistung.

Die geplante Änderung der Kassensicherungsverordnung ist noch nicht in Kraft getreten. Die Finanzverwaltung hat mit BMF Schreiben vom 03.05.2021, V A 4 – S 0319/21/10001:001 die Pflicht zur Ausstattung der Kassenautomaten, Parkscheinautomaten und Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgesetzt bis die Änderung der Kassensicherungsverordnung in Kraft tritt.

 

Angaben in Belegen:

 

Belege von elektronischen Kassen, Registrierkassen oder PC-Kassen müssen als zusätzliche Angaben gem. § 6 Kassensicherungsverordnung den Prüfwert nach § 2 Abs.2 Nr.7 KassensichV und einen fortlaufenden Signaturzähler beinhalten.

 

11.05.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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