als .pdf Datei herunterladen

Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Wann man Kleinunternehmer sein kann und wann es überhaupt Sinn macht

NTG24 - Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

 

Wenn man sich selbstständig macht, vor allem nebenberuflich, ist die "Kleinunternehmerregelung" ein wichtiges Thema. Oft wird der Kleinunternehmer mit einem „Kleingewerbe“ verwechselt, wobei das Eine mit dem Anderen nichts zu tun hat und genau deswegen schauen wir uns heute an, was wirklich dahinter steckt.

 

Einordnung

 

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine Vereinfachungsvorschrift in Sachen Umsatzsteuer. Die Einkommensteuer oder Gewerbesteuer betrifft die Regelung nicht. Die gesetzliche Grundlage bildet § 19 UStG.

 

Wer kann Kleinunternehmer sein?

 

Erstmal müsst ihr für die Nutzung der Regelung umsatzsteuerlicher Unternehmer und in Deutschland ansässig sein. Außerdem dürft ihr nur relativ geringe Umsätze haben, dazu gleich mehr.

 

Was bedeutet die Regelung?

 

Wenn ihr euch entscheidet die Regelung zu nutzen, dürft ihr in euren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und führt damit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Deshalb müsst ihr dann auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und euch keine Gedanken um Umsatzsteuersätze machen, da die euch ja gar nicht betreffen. Nachteil ist, dass ihr dafür auch keine Vorsteuer aus euren Eingangsrechnungen vom Finanzamt erstattet bekommt.

 

Was ist Umsatzsteuer und was Vorsteuer?

 

Im Grunde sind Umsatz- und Vorsteuer tatsächlich das Gleiche, nur aus unterschiedlicher Perspektive betrachtet. Seid ihr kein Kleinunternehmer, schreibt ihr eure Rechnungen inklusive Umsatzsteuer. Eure Eingangsrechnungen von anderen Unternehmen enthalten ebenfalls Umsatzsteuer, die für den ausstellenden Unternehmer auch Umsatzsteuer ist. Für euch ist diese Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen aber Vorsteuer. Also: Ausgangsrechnungen = Umsatzsteuer, Eingangsrechnungen = Vorsteuer!

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistUnd eben diese Vorsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmer dürft ihr als Kleinunternehmer nicht „ziehen“. Kauft ihr zum Beispiel ein Tablet für 1.190 €, dann sind in diesem Preis 190 € Vorsteuer enthalten, die ihr als Regelbesteuerer (so nennt man das, wenn man kein Kleinunternehmer ist) vom Finanzamt erstattet bekämt. Bei Kleinunternehmern geht genau das nicht, bedeutet ihr seid immer den vollen Bruttopreis los.

 

Soll ich lass ich es lieber sein?

 

Für die Entscheidung, ob ihr die Regelung nutzen wollt, solltet ihr euch Gedanken über eure Kunden machen. Sind das vor allem Unternehmer, die ja Vorsteuer aus euren Rechnungen ziehen können, ist es denen einfach egal, ob ihr Umsatzsteuer ausweist oder nicht, denn die kriegen sie ja eh erstattet. Deshalb macht es dann häufig mehr Sinn auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Habt ihr aber vor allem Privatpersonen als Kunden, können die ja keine Vorsteuer ziehen, deswegen sind die froh, wenn sie die nicht bezahlen müssen.

Sagen wir mal ihr seid Personal Trainer und möchtet mit einer Stunde Training 100 € Umsatz erzielen. Als Kleinunternehmer schreibt ihr eine Rechnung über 100 €, bekommt vom Kunden eben diese 100 € und müsst davon keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Als Regelbesteuerer aber müsst ihr die Rechnung über 119 € schreiben, die euch eurer Kunde zahlt, denn davon müsst ihr 19 € ans Finanzamt weitergeben.

Es gibt aber noch einen zu bedenkenden Nachteil in diesem Konstrukt: Auf Grund der Umsatzgrenzen, die wir gleich noch erklären, bleibt ihr vermutlich nicht für immer Kleinunternehmer. Wechselt ihr zur Regelbesteuerung, müsst ihr dann eure Rechnungshöhe anpassen, um den gleichen Nettoumsatz zu erzielen, weil ihr dann ja die Umsatzsteuer mit einpreisen müsst. Und das finden eure Kunden dann vielleicht nicht so toll.

 

Video -

 

Was muss ich bei den Rechnungen beachten?

 

Wie schon erwähnt darf auf euren Rechnungen keine Umsatzsteuer und auch kein Steuersatz ausgewiesen werden. Der Bruttobetrag ist also gleichzeitig Nettobetrag. Falls ihr doch Umsatzsteuer ausweist, müsst ihr diese Umsatzsteuer auch trotzdem an das Finanzamt abführen, das nennt sich "zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer". Außerdem müsst ihr auf den Rechnungen ausweisen, dass ihr Kleinunternehmer seid, zum Beispiel mit dem Hinweis "Kein Ausweis von Umsatzsteuer wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG", wobei es hier auch noch andere zulässige Formulierungen gibt, die man im Internet rausfinden kann.

 

Umsatzsteuererklärung

 

Zum Glück müsst ihr als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, eine Umsatzsteuerjahreserklärung leider trotzdem. Hier wird nämlich geschaut, ob ihr die Umsatzgrenzen gesprengt habt. Aber nur die Ruhe, neben euren persönlichen Daten müsst ihr nur 2 Felder ausfüllen. Im Teil B "Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG)" tragt ihr einfach nur die Umsätze des Jahres und des Vorjahres ein.

 

Wie hoch sind die Umsatzgrenzen?

 

Die bekanntere und wichtigere Grenze liegt bei 22.000 €. Im Vorjahr darf euer Umsatz maximal 22.000 € betragen haben, damit ihr im aktuellen Jahr Kleinunternehmer sein dürft. Das ist übrigens eine Bruttogrenze. Es gibt aber auch noch die 50.000 €-Grenze, die sich auf das laufende Kalenderjahr bezieht. Ihr könnt also im Vorjahr 19.000 € und im laufenden Jahr 40.000 € Umsatz haben und für beide Jahre die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Wisst ihr aber schon sicher, dass ihr im aktuellen Jahr 65.000 € Umsatz machen und damit über die 50.000 €-Grenze kommen werdet, geht die Kleinunternehmerregelung nicht mehr. Hierbei geht es um den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres, den ihr zu Beginn des Jahres schätzt.

Achtung im Folgejahr! Nochmal zurück zum Beispiel und einem Umsatz von 40.000 € im laufenden Jahr. Im nächsten Jahr dürft ihr die Kleinunternehmerregelung hier nicht mehr nutzen, denn ihr seid ja über die 22.000 € gekommen. Ab der ersten Rechnung des nächsten Jahres müsst ihr dann Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Wenn ihr das nicht macht, müsst ihr nachträglich alle Rechnungen korrigieren.

„Umsatz“ ist dabei übrigens eigentlich alles, was ihr mit eurer selbständigen Tätigkeit einnehmt mit Ausnahme vom Verkauf von Anlagegegenständen und bestimmten steuerfreien Umsätzen.

Die Grenzen gelten übrigens nicht bei unterjähriger Gründung, sondern muss anteilig ausgerechnet werden. Habt ihr zum Beispiel am 1. Juli gegründet, habt ihr 6/12 von 22.000 €. Der Umsatz im Gründungsjahr darf also 11.000 € nicht überschreiten.

 

Wie wird man denn Kleinunternehmer?

 

Die Entscheidung trefft ihr gleich bei der Gründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. In Abschnitt 7 tragt ihr ein, ob ihr die Regelung nutzen wollt oder nicht. Verzichtet ihr, bedeutet das, dass ihr Regelbesteuerer sein möchtet und an diese Entscheidung seid ihr 5 Jahre gebunden. Habt ihr den Fragebogen vergessen, geltet ihr automatisch als Kleinunternehmer.

Wollt ihr nachträglich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, könnt ihr das noch bis zur endgültigen Festsetzung des Umsatzsteuerbescheids des betreffenden Jahres tun, allerdings macht das relativ viel Arbeit, unter anderem wegen der Korrekturen der Rechnungen. Wir hoffen, ihr habt nun den Durchblick bei der Kleinunternehmerregelung!

 

24.06.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de

 

Auf Twitter teilen     Auf Facebook teilen





Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur


Bitte geben Sie die Anzahl der unten gezeigten Eurozeichen in das Feld ein.
>

 



Bewertungen, Kommentare und Fragen an den Redakteur

 

 

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)