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Neues BMF-Schreiben: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026 in neuer Systematik

BMF Schreiben vom 11.11.2025

NTG24 - Neues BMF-Schreiben: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026 in neuer Systematik

 

Mit dem Schreiben vom 11. November 2025 beendet das Bundesministerium der Finanzen eine für viele Unternehmen äußerst praxisnahe Vereinfachung: die monatlichen Stromkostenpauschalen. Seit 2017 konnten Arbeitgeber pauschal 30 oder 70 Euro für reine Elektrofahrzeuge beziehungsweise 15 oder 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge steuerfrei erstatten – abhängig davon, ob am Arbeitsplatz eine zusätzliche Lademöglichkeit bestand. Diese Pauschalen waren unkompliziert, ermöglichten Planungssicherheit und erforderten keinerlei technischen Nachweis.

Zum Jahresbeginn 2026 fallen sie jedoch vollständig weg. Nur für Lohnzahlungszeiträume, die noch vor dem 1. Januar 2026 enden, dürfen sie ein letztes Mal angewendet werden.

 

Neue Grundlage: Tatsächliche Verbrauchsmengen statt Typisierung

 

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Werbebanner AudipyDie Neuregelung, die ab 2026 gilt, basiert nicht mehr auf typisierten Durchschnittswerten, sondern auf den tatsächlich geladenen Kilowattstunden. Das BMF verlangt hierfür eine gesonderte Messung der Strommenge, die einem betrieblich überlassenen Elektrofahrzeug zugeführt wurde. Möglich sind stationäre Wallbox-Zähler, mobile Messsysteme oder fahrzeuginterne Verbrauchserfassungen. Ohne diesen Verbrauchsnachweis ist kein steuerfreier Auslagenersatz mehr möglich.

Die gemessene Energiemenge wird anschließend mit einem Preis multipliziert. Hierfür stehen zwei unterschiedliche Ansätze zur Wahl: der tatsächliche Haushaltsstrompreis oder eine amtliche Strompreispauschale. Die Entscheidung muss für jedes Kalenderjahr einheitlich getroffen werden.

 

Zwei Wege zur Bewertung: Tarif oder Pauschale

 

Tatsächlicher Haushaltsstrompreis

Wer den realen Strompreis nutzt, muss den vollständigen Tarif zugrunde legen, also Arbeitspreis, Grundpreisanteile und eventuelle Tarifvariabilität. Auch Haushalte mit Photovoltaikanlagen können den regulären Netzbezugspreis ansetzen. Für dynamische Tarife ist ein nachweisbarer Durchschnittswert zulässig.

 

Strompreispauschale

 

Die neue Strompreispauschale stellt eine administrative Vereinfachung dar. Sie beruht auf dem Haushaltsstrompreis, den das Statistische Bundesamt für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlicht, und wird auf volle Cent abgerundet. Dieser Wert gilt dann einheitlich für das gesamte Kalenderjahr. Die Pauschale schafft damit ein standardisiertes Verfahren, das ohne Tarifunterlagen auskommt.

 

Öffentliches Laden wird ausdrücklich einbezogen

 

Ein wesentlicher praktischer Fortschritt liegt in der klaren Einbeziehung öffentlicher Ladepunkte. Stromkosten, die an öffentlichen Säulen oder bei Ladeanbietern entstanden sind, können ebenso steuerfrei erstattet werden – vorausgesetzt, es liegen Belege vor. Damit bildet die neue Regelung erstmals realistisch ab, dass moderne Mobilität aus einer Mischung aus häuslichem und externem Laden besteht.

 

Kernunterschiede zwischen alter und neuer Rechtslage

 

Die folgende Tabelle zeigt die zentralen Unterschiede auf einen Blick:

Vergleichstabelle: Altregelung vs. Neuregelung ab 2026

Aspekt Bis 31.12.2025 (Pauschalen) Ab 01.01.2026 (Neues Verfahren)

Grundmodell Monatliche Pauschalen Bewertung anhand tatsächlicher kWh

Pauschalbeträge 30 € / 70 € (E-Auto) 15 € / 35 € (Hybrid)

Keine Pauschalen mehr Messung erforderlich? Nein Ja, zwingender Verbrauchsnachweis

Preisbasis Unabhängig vom Strompreis Tatsächlicher Tarif oder amtliche Strompreispauschale

Strompreispauschale Nicht vorgesehen Durchschnittspreis laut Statistik (1. Halbjahr Vorjahr)

Öffentliches Laden Nicht ausdrücklich geregelt

Explizit eingeschlossen, Beleg notwendig PV und dynamische Tarife

Keine konkreten Vorgaben Netzbezugspreis bzw. Durchschnittspreis möglich

Privatfahrzeuge Erstattung steuerpflichtig Unverändert steuerpflichtig

Dokumentationsaufwand Sehr gering Deutlich erhöht

Geltungsdauer Letztmalige Anwendung für Löhne vor 1.1.2026 Ab 2026 ausschließlich neues Verfahren

Praktisches Beispiel: Wie stark die Unterschiede ausfallen können

Ein Arbeitnehmer lädt sein Elektrofahrzeug im Jahr 2026 insgesamt 2.800 Kilowattstunden privat. Die maßgebliche Strompreispauschale für dieses Jahr beträgt 34 Cent pro Kilowattstunde. Daraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 952 Euro. Unter der alten Pauschale hätte derselbe Arbeitnehmer – bei fehlender Lademöglichkeit am Arbeitsplatz – lediglich 70 Euro pro Monat, also 840 Euro im Jahr, erhalten.

Setzt man hingegen den tatsächlichen Haushaltsstrompreis von 41 Cent an, erhöht sich der steuerfreie Ersatz sogar auf 1.148 Euro. Damit wird deutlich, dass die neue Systematik bei hohen Tarifen spürbare Vorteile bringt, während sie bei sehr günstigen Strompreisen auch zu niedrigeren Erstattungen führen kann.

 

14.11.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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