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Mängel bei Mietverhältnis mit nahen Angehörigen

Anerkennung von Mietverhältnissen mit nahen Angehörigen

NTG24 - Mängel bei Mietverhältnis mit nahen Angehörigen

 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg har über die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen geurteilt.

 

Streitfall:

 

Eine unter dem Spitzboden liegende Einliegerwohnung mit 68,42 m² eines Einfamilienhauses war an die Schwiegermutter des Eigentümers vermietet. Diese verstarb in 2014, woraufhin in 2014 eine Neueindeckung und Dämmung des Daches und der Austausch bzw. Einbau von Fenstern und des Dachausstiegs erfolgte. Im Folgejahr wurde der Spitzboden ausgebaut und mit der Einliegerwohnung verbunden, wodurch die Wohnfläche um 20,74 m² vergrößert wurde.

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Werbebanner SemitaxIn 2015 wurde mit der Tochter und dem Schwiegersohn ein Mietvertrag über die Dachgeschoss-Wohnung von 68,42 m² geschlossen. Die Miete wurde mit monatlich 548,17 € für die 68,42 m² vereinbart und tatsächlich vereinnahmt. Das Mietverhältnis wurde seitens des Finanzamts nicht anerkannt. Das Mietverhältnis würde einem Fremdvergleich nicht standhalten, da einem fremden Dritten Miete und Nebenkosten nach der tatsächlichen Wohnfläche berechnet worden wäre.

 

Entscheidung:

 

Das Finanzgericht entschied, dass die Verluste aus der Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind. Der Mangel, dass der Spitzboden nicht als Bestandteil der Mietsache erwähnt wird, sei vergleichsweise zu sonstigen Mängeln bei Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen geringfügig. Der Spitzboden könne aufgrund der Raumhöhe zudem nur als Nutzraum und nicht als Wohnraum genutzt werden.

 

Mietverhältnis:

 

Mietverhältnisse bei nahen Angehörigen sind anzuerkennen, sofern sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Die Vereinbarung und die Durchführung muss zudem fremdüblich sein. Ein Fremdvergleich ist nicht gegeben, wenn in zahlreichen Punkten von zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abgewichen wird vgl. BFH 4.10.2016 IX R 8/16.

 

Fazit:

 

Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist für den Fremdvergleich die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Geringfügige Mängel führen nicht zur Versagung der steuerlichen Anerkennung.

 

30.09.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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