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Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Koalitionsbeschluss vom 03.06.2020

NTG24 - Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

 

Durch den Koalitionsbeschluss vom 03.06.2020 kommt es zu einer Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts.

Es soll ein Optionsmodell eingeführt werden durch das Personengesellschaften auf Antrag zur Körperschaftsteuer veranlagt werden können.

Im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ist eine konkrete Ausgestaltung noch nicht enthalten.

Es bleibt daher abzuwarten, wie der Gesetzgeber das Optionsmodell in das Gesetz einführt und wann die Einführung erfolgt.

 

Steuerliche Vorteile:

 

Eine Option zur Körperschaftsteuer dürfte dabei nicht in jedem Fall steuerlich vorteilhaft für eine Personengesellschaften sein.

Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften gilt das strikte Trennungsprinzip. Die Gesellschaft und die Gesellschafter stellen unterschiedliche Steuersubjekte dar. Die Thesaurierung von Gewinnen auf Ebene der Gesellschaft scheint bisher der erhebliche Vorteil dieses Optionsmodells zu sein. Unter einer Thesaurierung von Gewinnen versteht man die Einbehaltung von Gewinnen durch die Kapitalgesellschaft.

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeDie Kapitalgesellschaft besteuert Ihre Gewinne mit 15 % Körperschaftsteuer. Eine Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters erfolgt nur, wenn Ausschüttungen beschlossen werden. Dann muss die Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer von 25 % belastet werden.

Bei der Besteuerung von Personengesellschaften greift das Transparenzprinzip. Der Gewinn der Personengesellschaft wird auf Ebene der Mitunternehmer der Einkommensteuer unterworfen. Eine Thesaurierung von Gewinnen ist nicht möglich, sodass es jährlich zur vollen Steuerbelastung kommt. Auf Grund der Höhe des individuellen Steuersatzes, könnte eine Thesaurierung von Gewinnen daher zu einem günstigeren Ergebnis führen.

 

Fazit:

 

Die Thesaurierung von Gewinnen bei Kapitalgesellschaften ermöglicht es, die Steuerbelastung von Gewinnen zunächst in einem bestimmten Umfang zu mindern. Diese Gewinne können im Unternehmen verbleiben und zur Selbstfinanzierung des Unternehmens genutzt werden.

 

18.11.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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