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Umsatzsteuerliche Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage

Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen

NTG24 - Umsatzsteuerliche Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage

 

Für die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

 

Hintergrund:

 

Dem Kläger wurde seitens des Finanzamts der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage untersagt. Der seit dem 22.09.2014 erzeugte Strom aus der Photovoltaikanlage wurde teilweise selbstgenutzt und teilweise in das Stromnetz eingespeist.

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Werbebanner SemitaxDer Einspeisevertrag vom 25.04.2019 sieht eine Vergütung zzgl. Umsatzsteuer vor. Der Kläger reichte keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein, sondern machte erst im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend und deklarierte die Erlöse. Das Finanzamt versagt nach vorheriger Zustimmung den Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage mit der Begründung, dass der Kläger nicht rechtzeitig, bis zum 31. Mai des Folgejahrs, eine Zuordnungsentscheidung getroffen habe. Das Finanzgericht stimmte der Rechtsauffassung des Finanzamts zu. Der Kläger hätte die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren müssen.

 

Entscheidung:

 

Der Bundesfinanzhof gibt dem Kläger Recht. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist rechtzeitig erfolgt. Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat. Innerhalb der Dokumentationsfrist (bis zum 31.05. des Folgejahres) liegt demnach ein nach außen hin objektiv erkennbarer Anhaltspunkt für die Zuordnung der Photovoltaikanlage durch den Kläger vor. Sofern kann die Mitteilung an die Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen.

 

Fazit:

 

Die Mitteilung an die Finanzbehörde ist nicht entscheidend für eine fristgerechte Zuordnung zum Unternehmensvermögen bei gemischt genutzten Gegenständen. Das Zuordnungswahlrecht ist nur zu dokumentieren. Dies kann anhand von außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkten erfolgen.

 

05.07.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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