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Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

Steuerliche Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten

NTG24 - Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

 

Für die steuerrechtliche Behandlung von Sachbezügen gilt ab dem 01.01.2022 eine neue Rechtslage.

 

Sachbezüge:

 

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen in der jeweiligen Einkunftsart zufließen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG). Unter dem Begriff Sachbezüge versteht man die Güter in Geldeswert die einem Arbeitnehmer zugewendet werden. Der Sachbezugs muss für den Ansatz als Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 bis 4 EStG bewertet werden.

 

Gutschein und Geldkarten:

 

Gutscheine und Geldkarten stellen keinen Barlohn dar, soweit diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezug ist maßgebend für die Anwendung der monatlichen Freigrenze nach § 8 Abs.2 S. 11 EStG, die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG und die lohnsteuerrechtliche Regelung zur Behandlung als Aufmerksamkeit. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) liegen für Gutscheinen und Geldkarten in folgenden Fallkonstellationen vor:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG:

Bezug von Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Sortiment oder aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen bei einem begrenzten Kreis von Dienstleistern

2. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG:

Bezug von Waren und Dienstleistungen aus einem begrenzten Waren- und Dienstleistungsspektrum

3. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG:

Bezug von Waren und Dienstleistungen im Inland für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke

 

Übergangsregelung bis 31.12.2021:

 

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Steuerberater Trier„Es ist jedoch - abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.“ Die Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 wurde im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 aufgenommen, da Gutscheine ab dem 01.01.2020 dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz unterliegen und die Umsetzung des neuen Gesetzes nicht reibungslos war.

 

Freigrenze:

 

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs.2 S.11 EStG wurde durch das JStG 2020 (BGBl I S. 3096) von 44 € auf 50 € angehoben.

 

29.12.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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