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Höhe der Säumniszuschläge

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

NTG24 - Höhe der Säumniszuschläge

 

Das Finanzgericht Münster hat keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Vorschrift des § 240 AO. Die derzeit bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen führen nicht zur Versagung der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen.

 

Rechtsstreit:

 

Der Antragstellerin beantragte den Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt gab dem Antrag teilweise statt und erlies die Hälfte der Säumniszuschläge aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Antragstellerin. Nach Zahlung der verbleibenden Säumniszuschläge forderte die Antragstellerin den Erlass eines Abrechnungsbescheides. Säumniszuschläge setzen sich zu gleichen Teilen aus einem Druckmittel und einem Zinsanteil zusammen. Der Zinsanteil ist in der Regel nicht erlasswürdig laut BFH, da dieser bei verspäteter Zahlung auch der Verzinsung der Steuer entsprechen würde. Gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, sodass die Antragstellerin vorgebracht hat, dass der in den Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil ebenfalls auf einem nicht verfassungsgemäßen hohen Zinssatz basieren würde. Der Einspruch der Antragstellerin wurde seitens des Finanzamtes abgewiesen und sie klagte gegen die Entscheidung.

 

Entscheidung:

 

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Werbebanner ClaudemusDie Antragstellerin erhielt vom Finanzgericht Münster insoweit Recht, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bei Säumniszuschlägen vorliegen, wenn diese durch Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen teilweise erlassen werden. Die Vorschrift des § 240 AO ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Dies hat sich nicht durch die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe des Zinssatzes geändert.

In den Fällen, in denen ein Teil der Säumniszuschläge durch Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erlassen wurde, gleicht der nicht erlassene Anteil der Säumniszuschläge dem Zweck und der Höhe nach der Verzinsung der Steuer. Derzeit existiert keine höchstrichterliche Entscheidung, ob die Zweifel an den festzusetzenden Zinsen nach § 238 Abs.1 S.1 AO auf Säumniszuschläge in dieser Fallkonstellation übertragbar sind. Die bisherigen Rechtsprechungen sind diesbezüglich sehr uneinheitlich, sodass das Finanzamt Beschwerde vor dem BFH eingelegt hat unter dem Az. VII B54/21.

 

BFH-Verfahren:

 

Unter dem Az. VII R 55/20 ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig, inwieweit die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen für die Säumniszuschläge maßgebend sind.

 

23.07.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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