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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

Berechnungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils

NTG24 - Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

 

Das BMF veröffentlicht ein aktualisiertes Berechnungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG.

 

Hintergrund:

 

Durch die Einführung einer Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in § 7b EStG wurden die vom Gesetzgeber vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt.

 

Voraussetzungen:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxMit dem Anwendungsschreiben vom 7. Juli 2020 nimmt das BMF zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG ausführlich Stellung. Eine Checkliste zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen wird auf der Intenetseite des BMF den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt. Zur Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) ist ein Berechnungsschema abrufbar.

 

Berechnung für Einkommensteuer:

 

In Einkommensteuerfällen wird bei der Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt. Dieser ermittelt sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG).

Die erforderlichen Angaben können erst abschließend im Rahmen der Steuerveranlagung festgestellt werden, die Berechnung ist vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge durchzuführen.

 

Berechnung für Körperschaftsteuer:

 

In Körperschaftsteuerfällen wird auf den Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und zuzüglich dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend sind die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG.

 

Basiszinssatz:

 

Der zur Diskontierung erforderliche Basiszinssatz ist der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6) zu entnehmen. Maßgebend ist der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme der Forschungszulage vorausgeht, gilt. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme:

- im Jahr 2019: 0,82 %,

- im Jahr 2020: 0,67 %

- im Jahr 2021 0,59 % und

- im Jahr 2022 0,55 % anzusetzen.

 

Berechnungsschema:

 

Das am 05.07.2022 aktualisierte Berechnungsschema ist auf der Seite des BMF als Download verfügbar.

 

14.07.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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