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Entscheidung zur Doppelbesteuerung bei privaten Renten

Doppelbesteuerung bei privaten Kapitalanlageprodukten und Altersrenten

NTG24 - Entscheidung zur Doppelbesteuerung bei privaten Renten

 

Am 31.05.2021 wurde das BFH-Urteil v. 19.5.2021, X R 20/19 veröffentlicht. Der Bundesfinanzhof hat zu diversen Fragen der Doppelbesteuerung von Renten Stellung bezogen. In den BFH Entscheidungen ging es unter anderem um die Beurteilung von Leistungen aus der gesetzlichen Altersrente, aus der freiwilligen Höherversicherung und zur Öffnungsklausel. Zudem hat der BFH eine Doppelbesteuerung bei privaten Renten systembedingt verneint.

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger zahlte als Zahnarzt freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein. In 2009 trat der Leistungsfall ein, sodass er seine Rente und Zusatzleistungen aus der Höherversicherung erhielt. Der Kläger bezieht zudem Leistungen aus sogenannten Rürup-Renten und Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten.

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistVom Finanzamt wurden die gesetzliche Rente und die Leistungen aus der Höherversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 58 Prozent festgesetzt. Die Öffnungsklausel wurde seitens des Finanzamtes berücksichtigt. Die Rürup-Renten wurden mit dem Besteuerungsanteil und die privaten Renten wurden mit dem Ertragsanteil angesetzt.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Kläger legten hiergegen Revision ein, da Sie eine Doppelbesteuerung der Renten annahmen. Die erbachten Beiträge seien höher als der steuerfreie Anteil der Rentenzahlung.

 

Entscheidung:

 

Der BFH hat entschieden, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt.

Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs resultieren folgende Leitsätze zur Doppelbesteuerung von Renten:

 - Bei Renten aus privaten Versicherungsverträgen, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden und nicht zur Basisversorgung gehören, kann aus systematischen Erwägungen keine Doppelbesteuerung vorliegen.

 - Eine Überschussbeteiligung aus der privaten Lebensversicherung ist mit dem gesetzlichen Ertragsanteil zu besteuern.

- Die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ist auf die Steigerungsbeträge der freiwilligen Höherversicherung anzuwenden.

- Die Öffnungsklausel ist eine Antragsvorschrift und kann nicht von Amts wegen angewendet werden.

- In der Übergangsphase unterliegen die Rentenanpassungsbeträge vollständig der Besteuerung. Die Anwendung eines individuellen Besteuerungsanteils ist nicht zutreffend.

 

Fazit:

 

Eine Doppelbesteuerung von Renten wird vom Bundesfinanzhof nicht angenommen. Das Urteil vom 19.05.2021 X R 20/19 ist eine Folgeentscheidung zum Grundsatzurteil vom 19.05.2021, X R 33/19. Im Grundsatzurteil wird die Berechnungsformel für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der gesetzlichen Renten und der Steigerungsbeiträge aus Höherversicherung dargelegt.

 

11.06.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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