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Steuerliche Maßnahmen zum Ukraine Krieg

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

NTG24 - Steuerliche Maßnahmen zum Ukraine Krieg

 

Die Finanzverwaltung hat zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Ukraine Krieg steuerliche Maßnahmen bekannt gegeben

Für die humanitären Unterstützung, die im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt, hat die Finanzverwaltung steuerliche Maßnahmen erlassen. Die beschlossenen Maßnahmen werden in diesem Artikel zusammenfassend dargestellt.

 

Spenden:

 

Die steuerliche Anerkennung von Spenden wird durch die Finanzverwaltung erleichtert. Der Spendennachweis kann durch einen Bareinzahlungsbeleg oder durch die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts erbracht werden, wenn die Spenden auf ein eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden.

Bei Einzahlung der Spende über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten, ist für den Spendennachweis der eigene Bareinzahlungs- bzw. Buchungsnachweis erforderlich und eine Kopie des Buchungs-/Einzahlungsbelegs des Dritten notwendig.

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Werbebanner SemitaxBei Zuwendungen die über das Treuhandkonto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers. Über die weitergeleiteten Spenden ist dem Zuwendungsempfänger ist eine Liste mit den einzelnen Spendern und deren Spendensumme zu übergeben.

 

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften:

 

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen nur Mittel für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwenden. Ein Spendenaufruf einer steuerbegünstigten Körperschaft deren Satzung keine hierfür in Betracht kommenden Zwecke beinhaltet, ist unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Zudem ist es unschädlich, wenn die Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden.

 

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen:

 

Die steuerliche Behandlung der vorübergehenden Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschließlich Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung) und der vorübergehenden Unterbringung in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen ist gesondert geregelt. Die Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 17.03.2022 zu entnehmen.

 

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen:

 

Anzeige:

Werbebanner ClaudemusNach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 ist ein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten möglich. Aufwendungen in diesem Sinne liegen vor, wenn wirtschaftliche Vorteile des Sponsors durch die der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens (z.B. durch öffentliche Berichterstattung) gegeben sind.

 

Arbeitslohnspende:

 

Nach dem BMF-Schreiben liegt eine Arbeitslohnspende vor, wenn:

„Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf

Teile eines angesammelten Wertguthabens

- zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom

Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder

- zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer

Ansatz, wenn der Arbeitgeber (oder verbundene Unternehmen i.S. des § 15 AktG) die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.“

Eine entsprechende Regelung gilt nach dem BMF-Schreiben ebenfalls für Beamte, Richter, Soldaten oder Tarifbeschäftigte. Die steuerfrei belassenen Lohnanteile dürfen nicht als Spende in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Eine gleichstehende Regelung zur Aufsichtsratvergütung ist in dem BMF-Schreiben enthalten.

 

Umsatzsteuer:

 

Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung im Bezug auf die Umsatzsteuer sind zu folgenden Bereichen in dem BMF-Schreiben aufgeführt:

- Steuerbegünstigte Körperschaften und Zuordnung der Betätigungen zum Zweckbetrieb

- Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal

- Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal

- Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

- Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

 

Schenkungsteuer:

 

Zuwendungen in Form von Schenkungen können nach § 13 ErbStG steuerbefreit sein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Steuerbefreiung ist z.B. für Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG zu gewähren.

 

22.03.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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