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Unterhalt in der Steuererklärung

Welche Unterhaltszahlungen kann ich von der Steuer absetzen?

NTG24 - Unterhalt in der Steuererklärung

 

Die großen Fragen im Zusammenhang mit Unterhalt lauten ja: Welche Formen von Unterhalt gibt es eigentlich? Und welche davon kann man in der Steuererklärung unterbringen? Damit wir uns langsam steigern können, fangen wir mit der einfachsten Form an. Und das ist der Familienunterhalt.

 

Familienunterhalt

 

Dieser greift bei zusammenlebenden Ehepaaren. Steuerlich wird hier bereits alles über den Splittingtarif abgegolten.

 

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

 

Steuerlich wird es spannender, wenn ihr geschieden seid oder dauernd getrennt lebt. Der zahlende Partner kann den Unterhalt entweder als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wenn der leistende Ex-Partner den Unterhalt als Sonderausgabe geltend macht, mindert sich dadurch seine Steuerlast. Im Gegenzug muss dann aber der, der den Unterhalt erhält, diesen versteuern.

Wenn der eine durch dieses Konstrukt Steuern spart, der andere aber mehr Steuern zahlt, stellt sich die Frage, wo hier eigentlich der Vorteil liegt. Der Vorteil besteht darin, dass die Steuerersparnis der zahlenden Person aufgrund des progressiv steigenden Steuersatzes größer ist, als die Steuerbelastung des Unterhaltsempfängers. Das wiederum liegt daran, dass der Unterhaltszahler ja mehr verdient als der Unterhaltsempfänger. Dieses Konstrukt nennt sich Realsplitting.

Damit das Ganze funktioniert, muss aber eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtigste Voraussetzung ist, dass beide diesem Vorgehen zustimmen. Die Zustimmung kann man übrigens schon mit dem Ehevertrag einholen. Es genügt aber auch

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Werbebanner ISIN-Watchlistein Vermerk in der Scheidungsvereinbarung. Darüber hinaus ist der Ex-Partner aber auch zur Zustimmung verpflichtet, wenn ihm der entstehende Steuernachteil ausgeglichen wird. Der Antrag auf Realsplitting muss jedes Jahr erneut gestellt werden. Der Zahlende muss in seiner Steuererklärung außerdem die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers angeben. Letzte Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger in der EU bzw. dem EWR-Raum, der Schweiz, den USA oder in Kanada leben muss.

In der Steuererklärung 2020 liegt der Höchstbetrag für den Abzug von Sonderausgaben aus Unterhalt bei 13.805 €. Nur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Ex-Partner könnt ihr auch zusätzlich noch absetzen. Wenn für das Realsplitting nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht noch die Option, den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das funktioniert allerdingt nur, wenn man zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet und der Empfänger bedürftig ist. Hierfür darf das Vermögen des Empfängers maximal 15.500 € betragen. Der Höchstbetrag bei der Steuererklärung 2020 beträgt 9.408 €. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können wie beim Realsplitting zusätzlich geltend gemacht werden.

 

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Kindesunterhalt

 

Unterhaltszahlungen für ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt auch hier 9.408 € pro Kalenderjahr und Kind. Er kann allerdings nur geltend gemacht werden, wenn euer Kind kein Kind im steuerlichen Sinne ist. Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, werden diese auf den Betrag, den ihr als außergewöhnliche Belastung geltend machen könnt, angerechnet. Aus Vereinfachungsgründen gibt es für die Einkünfte des Kindes einen Freibetrag von aktuell 624 € pro Jahr. Bis zu dieser Höhe mindern die Einkünfte des Kindes die 9.408 € nicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung könnt ihr auch hier wieder on top als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

 

Unterhalt an Familienangehörige

 

Zu den Familienangehörigen zählen in diesem Fall nur Verwandte in gerader Linie. Also zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder. Auch hier sind die Unterhaltszahlungen wieder als außergewöhnliche Belastung bis zu einer Höhe von 9.408 € absetzbar. Dies gilt aber nur, wenn ihr zu den Unterhaltszahlungen gesetzlich verpflichtet seid. Hierzu kann zum Beispiel auch der Zuschuss für die Heimunterbringung der Großeltern oder Eltern zählen. Die einzige Ausnahme ist, wenn die Person zusammen mit euch im gleichen Haushalt lebt und auf Grund dessen kein Hartz IV oder sonstige Transferleistungen erhält oder diese gekürzt wurden.

 

10.06.2021 - Franzika Beschorner - fb@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de

 

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