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Reformvorschläge zur Verzinsung nach §233a AO

Reformvorschläge der DStV zur Vollverzinsung ab 2019

NTG24 - Reformvorschläge zur Verzinsung nach §233a AO

 

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterbreitet eine bürokratiearme Lösung zur Vollverzinsung ab 2019.

 

Hintergrund:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Die Verzinsung mit 0,5 Prozent pro Monat sei evident realitätsfern, um potenziell erzielbare Liquiditätsvorteile auszugleichen (vgl. Beschluss v. 08.07.2021, 1 BvR 2237/14). Die bisherige rechtliche Regelung ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet worden bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 2019 zu schaffen.

 

Reformvorschlag:

 

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat mit Mitteilung vom 10.02.2022 einen Reformvorschlag unterbreitet. Der DStV befürwortet eine bürokratiearme Lösung für die zukünftige Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDer DStV regt an, dass die neue Zinsregelung eine transparent langfristige Zinsentwicklungen abbilden und einer gewissen Kontinuität unterliegen soll. Demnach soll der Neuregelung des § 233a AO ein variabler Zinssatz zugrunde gelegt werden, der sich an dem dynamischen Basiszinssatz nach § 247 BGB orientiert. Eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes sollte aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht angestrebt werden, sondern eine jährliche Anpassung.

 

Änderungskorridor für erhöhte Planungssicherheit:

 

Um eine gewisse Beständigkeit und Planungssicherheit in der Praxis zu gewährleisten, sollte eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr nur erfolgen, wenn dessen Änderung zum 01.07. den Korridor von 0,5 %-Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Die Zinshöhe sollte auf 0 Prozent gedeckelt sein im Falle eines negativen Zinssatzes.

 

Zeitliche Begrenzung des Zinsablaufs:

 

Der DStV spricht sich für eine Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen seien mitunter sehr von Zinsen im Rahmen von Außenprüfungen belastet.

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Werbebanner ClaudemusDie zu erwartende Zahllast könnte spätestens mit der Schlussbesprechung hinreichend bestimmt werden. Der Zinslauf läuft bis zum Ergehen der geänderten Steuerbescheide jedoch weiter. Der DStV regt an, dass der Zinslauf durch eine bereits geleistete Vorauszahlung im Rahmen der Betriebsprüfung gestoppt wird. Die Begrenzung des Zinslaufs könnte dazu führen, dass die Betriebsprüfungen zeitnah an den betroffenen Veranlagungszeiträumen erfolgen.

 

Fazit:

 

Der DStV hat umfangreiche Reformvorschläge zur Vollverzinsung ab 2019 vorgetragen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern der Gesetzgeber die Vorschläge des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. in die neue Gesetzgebung einbezieht.

 

14.02.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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