Änderung der Gewinnermittlungsart: BFH konkretisiert Voraussetzungen für den Systemwechsel
BFH, Urteil vom 20.12.2024 – VIII R 3/22
Mit seinem Urteil vom 20.12.2024 (Az. VIII R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut die strengen Anforderungen an die Änderung der Gewinnermittlungsart verdeutlicht. Besonders relevant: Wer einmal freiwillig zur Buchführung übergeht, kann den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nur unter engen Voraussetzungen rückgängig machen. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler.
Gesetzlicher Rahmen: Zwei Gewinnermittlungsarten – aber nicht gleichberechtigt
Nach dem Einkommensteuerrecht sind grundsätzlich zwei Gewinnermittlungsarten möglich:
- Der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG (Bilanzierung), und
- Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG (vereinfachte Methode).
Der BFH stellt jedoch klar: Der Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzliche Regelfall. Die EÜR darf nur dann angewendet werden, wenn die Voraussetzungen – insbesondere keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung – erfüllt sind.
Freiwillige Buchführung: Wahlrecht mit bindender Wirkung
Im Streitfall hatte ein Freiberufler freiwillig eine Buchführung eingeführt, eine Eröffnungsbilanz erstellt und jährlich Abschlüsse gefertigt. Später wechselte er zur EÜR – ohne besonderen Anlass.
Der BFH stellte klar: Die Entscheidung für den Betriebsvermögensvergleich war wirksam und bindend. Sie kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Eine Rückkehr zur EÜR setzt voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für den Wechsel besteht.
Praxistipp: Wer einmal bilanziert, braucht für die Rückkehr zur EÜR mehr als nur den Wunsch nach Vereinfachung. Ohne nachweisbare Änderung bleibt es bei der Bindung an die Bilanzierung.
Klarer Stufenplan für wirksame Wahl
Der BFH nennt drei zentrale Voraussetzungen für die wirksame Ausübung des Wahlrechts zur Bilanzierung:
1. Erstellung einer Eröffnungsbilanz,
2. Einrichtung einer ordnungsgemäßen Buchführung,
3. Anfertigung eines Jahresabschlusses auf Grundlage von Bestandsaufnahmen.
Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem er fertiggestellt ist und objektiv erkennbar als endgültig gilt – etwa durch Abgabe der Steuererklärung.
Kein Rückgriff auf § 177 AO als Ausweg
Ein interessanter Aspekt des Urteils: § 177 Abs. 1 AO (Berücksichtigung späterer Ereignisse) kann nicht als Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung der Gewinnermittlungsart herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um eine rein verfahrensrechtliche Vorschrift – keine Rechtfertigung für einen Systemwechsel.
Bindungswirkung: Steuerpflichtiger muss Wechsel begründen
Ein Wechsel von Bilanzierung zur EÜR ist nur bei Vorliegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse und eines sachlich nachvollziehbaren Grundes möglich. Diese hohe Schwelle dient der Vermeidung von Manipulationen und der steuerlichen Gleichbehandlung.
Ein rein steuerlicher Vorteil – z. B. die Umgehung von Besteuerung latenter stiller Reserven – ist kein zulässiger Grund.
Konsequenzen für die Praxis: Umsichtige Wahl erforderlich
Unternehmer und Berater sollten bei der Wahl der Gewinnermittlungsart äußerste Sorgfalt walten lassen. Einmal gewählte Buchführungspflichten sind nicht beliebig revidierbar. Gerade Freiberufler, die freiwillig bilanzieren, sollten dies nur tun, wenn sie eine langfristige Bindung in Kauf nehmen.
Steuerberater müssen Mandanten frühzeitig auf diese Bindungswirkung hinweisen – andernfalls drohen fehlerhafte Steuererklärungen, Nachzahlungen oder sogar Haftungsrisiken.
BFH, Urteil vom 20.12.2024 – VIII R 3/22
18.07.2025 - Daniel Eilenbrock

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