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Definition der Werklieferung

Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE

NTG24 - Definition der Werklieferung

 

Umsatzsteueranwendungserlass angepasst.

 

Werklieferung:

 

Eine Werklieferung liegt vor, soweit die Verschaffung der Verfügungsmacht (§3 Abs.1 UStG) an einem Gegenstand vorliegt und ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird.

Maßgebend für eine Werklieferung ist somit, dass ein fremder Gegenstand einer Be- oder Verarbeitung unterliegt.

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DAX Future SignaleDie Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände ist für das Vorliegen einer Werklieferung nicht ausreichend.

Dies ergab sich bisher nicht eindeutig aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs.4 UStG. Fälle in denen eine Lieferung eines Gegenstandes vorlag und eine Installation vor Ort erfolgt ist, wurden bisher oft als Werklieferungen behandelt.

Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10) hat die Werklieferung bereits in 2013 entsprechend des neu gefassten Anwendungserlasses definiert.

Durch die Änderung des Anwendungserlasses wird nun eindeutig klargestellt, dass es sich bei einer Lieferung eines Gegenstandes mit anschließender Installation nicht um Werklieferung handelt, sondern um Montageleistungen.

 

Anwendungserlass:

 

Der Abschnitt 3.8 Abs.1 S.1 UStAE wurde wie folgt neu gefasst:

„ Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).“

 

Anwendung:

 

Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für alle gesetzlich entstandenen Steuern vor dem 01.07.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Lieferungen nach der bisherigen Fassung des Anwendungserlasses behandelt werden.

 

01.04.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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