Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
BMF-Schreiben vom 17. Juli 2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2025 die einkommensteuerlichen Verpflichtungen von Zwangsverwaltern umfassend neu geregelt. Anlass waren die Änderungen durch das MoPeG sowie die Reform der Abgabenordnung.
Kerninhalte des Schreibens:
- Zwangsverwalter gelten steuerlich als Vermögensverwalter (§ 34 AO) und sind während der Dauer der Zwangsverwaltung für die steuerliche Erfassung der Einkünfte aus dem verwalteten Objekt verantwortlich.
- Sie sind zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (z. B. Anlage V bei Mieteinkünften) sowie ggf. zur Mitwirkung an Feststellungserklärungen verpflichtet.
- Die Zahlungspflicht für Einkommensteuer besteht, soweit diese auf Einnahmen aus dem zwangsverwalteten Objekt entfällt.
- Nach Ende der Zwangsverwaltung bleibt die Erklärungspflicht bestehen, soweit die steuerliche Veranlagung noch nicht abgeschlossen ist.
- Das Schreiben konkretisiert auch die Zuständigkeit des Finanzamts, das Verhältnis zum Grundstückseigentümer, die Behandlung bei Insolvenz und die Möglichkeiten zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an den Verwalter.
Das neue Schreiben ersetzt das bisherige vom 3. Mai 2017 (BStBl I S. 718) und ist ab sofort in allen offenen Fällen anzuwenden.
Volltext zum Download:
BMF-Schreiben vom 17.07.2025 – Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters (PDF)
17.11.2025 - Daniel Eilenbrock

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