
Patientenname auf Apotheken-Belegen verpflichtend
Elektronisches Rezept verändert Nachweisregelungen
Ab dem Jahr 2024 erhalten Patienten verschreibungspflichtige Medikamente über ein elektronisches Rezept (E-Rezept). Dies hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Absetzbarkeit von Arzneimittelkosten. Patienten, die bisher die Ausgaben für Medikamente in ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben, können dies weiterhin tun, selbst wenn sie keinen Ausdruck des Rezepts mehr vom Arzt erhalten.
Neue Vorgaben für Apotheken-Belege
Damit die Kosten für Medikamente steuerlich anerkannt werden, gelten jedoch neue Anforderungen an die Belege. Künftig muss auf dem Kassenbon der Apotheke oder der Rechnung einer Online-Apotheke verpflichtend der Name des Patienten angegeben sein. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. November 2024 hervor.
Übergangsregelung für Steuerjahr 2024
Für das Steuerjahr 2024 besteht jedoch noch eine Übergangsfrist: Die Finanzämter akzeptieren ausnahmsweise auch noch Belege ohne Patientennamen. Erst ab dem Steuerjahr 2025 gilt die neue Regelung uneingeschränkt, sodass Patienten darauf achten sollten, dass der eigene Name künftig stets auf den entsprechenden Belegen vermerkt ist.
17.06.2025 - Daniel Eilenbrock
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