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Facharztweiterbildung ist eine Zweitausbildung

Facharztweiterbildung ist nicht Bestandteil der Erstausbildung

NTG24 - Facharztweiterbildung ist eine Zweitausbildung

 

Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung).

 

Rechtsstreit:

 

Die volljährige Tochter der Klägerin hat ihr Medizinstudium in 2020 abgeschlossen. Im Anschluss begann die Tochter in 2021 die Facharztausbildung zur Kinderärztin. Die wöchentliche Arbeitszeit in der Facharztausbildung beträgt regelmäßig 42 Stunden und die Facharztausbildung dauert mindestens 60 Monate. Der Kindergeldanspruch der Mutter wurde von der Kindergeldkasse ab dem Beginn der Facharztausbildung versagt. Die Ablehnung des Antrags wurde damit begründet, dass die Tochter keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG mehr absolviert hatte, da die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stand.

 

Kindergeldanspruch:

 

Das Finanzgericht folgte der Entscheidung der Kindergeldkasse. Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung. Nach Abschluss des ersten Bildungsweges ist ein Kind im steuerlichen Sinne nur zu berücksichtigen, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht gem. § 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG. Die Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn es sich um eine einheitliche Erstausbildung handelt, die in mehrere Ausbildungsabschnitte gegliedert ist. Im vorliegenden Fall war dies laut Gericht nicht gegeben. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück.

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Werbebanner SemitaxDie Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist. Es besteht zwar ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Studium und Facharztausbildung, jedoch nimmt das Gericht an, dass Erwerbstätigkeit bei der Weiterbildung im Vordergrund steht. Bei der Weiterbildung zum Facharzt handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme. Zudem wird die bereits erworbene fachliche Qualifikation während der Weiterbildung bereits angewandt und aus der Weiterbildungsordnung ist ersichtlich, dass die ärztliche Tätigkeit einen größeren Bestandteil in der Facharztausbildung einnimmt als die Ausbildung.

 

Revision:

 

Das niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zu seinem Urteil vom 07.11.2021, 9 K 114/21 zugelassen. Das Finanzgericht Thüringen kam in seinem Urteil vom 27.03.2018, 2 K 308/17 zu einer anderen Entscheidung. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt nun durch das Verfahren vor dem BFH unter dem Az. III R 40/21.

 

14.11.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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