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Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)

04. Mai 2023 - Nummer 028/23 - Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22

NTG24 - Verpflichtung zur Nutzung des  besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)

 

Seit dem 1. Januar 2023 sind Steuerberater verpflichtet, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) aktiv zu nutzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Beschluss vom 28. April 2023, Aktenzeichen XI B 101/22, entschieden, dass Steuerberater seit dem genannten Datum zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet sind. Wenn Steuerberater eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen möchten, weil sie die Frist zur Nutzung des beSt aufgrund verspäteter elektronischer Übermittlung nicht einhalten konnten, müssen sie begründen, warum sie die Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) nicht genutzt haben.

 

Hintergrund

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxIm Januar 2023 hat ein Steuerberater eine Beschwerdebegründung per Fax beim BFH eingereicht. Nachdem die Geschäftsstelle darauf hinwies, dass die Beschwerdebegründung seit dem 1. Januar 2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, reichte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung in elektronischer Form ein und beantragte gleichzeitig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er konnte die Beschwerdebegründung nicht elektronisch übermitteln, da sein beSt noch nicht eingerichtet worden war. Dem Antrag war ein Schreiben der Steuerberaterkammer aus dem September 2022 beigefügt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass eine Priorisierung („fast lane“) für Steuerberater möglich ist, die aktiv in der finanzgerichtlichen Kommunikation tätig sind. Der Antrag auf Wiedereinsetzung enthielt jedoch keinen Vortrag dazu, warum keine Anmeldung für die „fast lane“ erfolgt ist.

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdebegründung verspätet und nicht in elektronischer Form eingereicht wurde. Der beantragten Wiedereinsetzung hat der BFH nicht stattgegeben, da die relevanten Tatsachen für eine Wiedereinsetzung nicht vollständig dargelegt wurden, insbesondere fehlte der Vortrag, warum die „fast lane“ nicht genutzt wurde.

 

30.06.2023 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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