
Referentenentwurf stärkt Betriebsrente – besonders bei Geringverdienern und KMU
Steuergesetz sieht höhere Förderbeträge & moderne Sozialpartnermodelle vor
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vorgelegt. Ziel ist es, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen – insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie Beschäftigten mit geringen Einkommen. Der Förderrahmen soll ausgebaut und bestehende Hemmnisse abgebaut werden.
Steuerliche Verbesserungen
Der steuerliche Förderbetrag für Arbeitgeber soll ab 2027 von 288 € auf 360 € jährlich steigen. Gleichzeitig wird der bisherige starre Einkommensgrenzwert durch eine dynamische Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze ersetzt. So sollen auch Beschäftigte mit schwankenden Einkommen dauerhaft von der Förderung profitieren können.
Sozialpartnermodelle auch ohne Tarifbindung
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Öffnung der sogenannten Sozialpartnermodelle. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber diese Form der bAV nutzen können – vorausgesetzt, eine gewerkschaftliche Zustimmung liegt vor. Außerdem werden automatische Entgeltumwandlungen mit Opt-out-Möglichkeit eingeführt, wenn der Arbeitgeber mindestens 20 % Zuschuss leistet.
Entlastung und Digitalisierung
Auch verwaltungsseitig soll die bAV effizienter werden. Geplant sind digitale Schnittstellen für Meldungen und Bescheide, etwa an den Pensions-Sicherungs-Verein. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Kleinstanwartschaften direkt steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen – als Abfindungsalternative bei Austritt aus dem Betrieb.
Fazit
Mit dem Entwurf wird die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber attraktiver, rechtssicherer und praktikabler. Besonders für Geringverdiener verbessert sich die Ausgangslage deutlich. Das Gesetzesvorhaben soll noch 2025 abgeschlossen werden und zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
08.08.2025 - Daniel Eilenbrock
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